Daß die Kirchen vor den neuen religiösen Bewegungen, "Sekten" oder wie sie sonst genannt werden, warnen, ist verständlich. Daß sie ein Recht haben, Konkurrenz abzuwehren, versteht sich in unserm Gesellschafts- und Rechtssystem von selbst (BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des 1. Senats vom 13.07.1993: ZevKR 39, 1994, 102 f.). Die kirchlichen "Sektenbeauftragten" haben diese Probleme, die sie publikumswirksam zu bekämpfen suchen, zwar nicht geschaffen, wohl aber dramatisiert. Nicht zuletzt aufgrund ihres jahrzehntelangen Wirkens(1) ist in der deutschen Gesellschaft ein Klima dämonisierender Angst vor "destruktiven Kulten" entstanden. Diese Phobie hat alle politischen Parteien und gesellschaftlichen Bereiche ergriffen. Zunehmend geraten auch traditionelle christliche und nichtchristliche Gruppen, die bislang unangefochten leben konnten, in den Verdacht "gesellschaftsschädlicher" Umtriebe. Art. 4 des Grundgesetzes (= GG), sichert jedem Menschen die "Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" als unverletzliches Grundrecht zu. Es ist ein Grundrecht, das durch keine Schrankenregelung begrenzt wird. Lediglich die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt und damit die Rechte anderer Grundrechtsträger, bilden die rechtliche Schranke. Damit ist es dem Staat auf allen seinen Ebenen und in allen seinen Institutionen grundsätzlich verwehrt, in dieses individuelle und kollektive Freiheitsrecht einzugreifen: Jede und jeder kann glauben, wie und was sie wollen, und sich mit Gleichgesinnten zusammenschließen. Der Staat hat in diesem Feld weder ein Weisungs- noch ein Gestaltungsrecht. Damit darüber kein Zweifel aufkommen kann, hat der Verfassungsgesetzgeber durch Art. 140 GG noch zusätzlich den Art. 137 Abs. 1 aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen, der lapidar feststellt: "Es besteht keine Staatskirche." Demzufolge steht es dem Staat und seinen Organen nicht zu, in diesen Freiraum regelnd und warnend einzugreifen, es sei denn, aus der Gesamtheit der verfassungsrechtlich relevanten Normen ergibt sich unabdingbar die Notwendigkeit eines staatlichen Eingreifen zur Abwendung einer konkreten und schweren Gefahr, oder einer Warnung zur Sicherung des ordre public. Gleichwohl haben seit den siebziger Jahren viele Kommunen, Bundesländer und selbst die Bundesregierung auf der Grundlage der von den "Sektenbeauftragten" zusammengetragenen "Materialien" unzählige Male vor "neuen Religionen", "Jugendsekten" und "Weltanschauungsgemeinschaften" mit diskreditierenden pauschalen Verurteilungen gewarnt. Sie waren in ihren Argumentationen häufig inkonsistent, enthielten inhaltliche Widersprüche, verallgemeinernde Urteile und tatsächliche Unrichtigkeiten. Da viele jener Gruppen, vor denen gewarnt wurde, sich selbst als "religiös" verstanden und als solche behandelt werden wollten, wurden mehrfach Gerichte angerufen. Das war nicht ungewöhnlich, da die beiden Großkirchen und ihre Organisationen vielfach mittels der Gerichte, vor allem mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts, nicht nur um ihre Autonomie gekämpft, sondern auch ihren privilegierten Status erheblich erweitert hatten (angefangen vom "Rumpelkammer-Privileg"(2) bis zum Verbot des Zutritts der Gewerkschaften zu kirchlichen Einrichtungen "unbeschadet ihrer Rechtsform"(3) und zur Sicherung des konfessionellen Religionsunterrichts(4). Sehr bald sollte deutlich werden in welche Kalamitäten staatliche Organe kommen, wenn sie versuchen, ohne Vorliegen massiver verfassungsrechtlicher und strafrechtlicher Verletzungen in den verfassungsgeschützten Freiraum des Religiösen einzudringen, pauschale Warnungen auszusprechen und allgemeine Ausgrenzungen vornehmen: In Bezug auf die etablierten Kirchen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: Wenn eine ihrer Unterorganisationen sich als "kirchlich" bezeichne, so habe dies dem Staat zu genügen. Wenn eine Einrichtung "nach kirchlichem Selbstverständnis, ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen" ist, "ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen", gilt sie "ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform" als dem Betriebsverfassungsgesetz nicht unterworfen. Dadurch werde zwar das durch Art. 9 III GG geschützte Koalitionsrecht beeinträchtigt, doch sei dieses nur in seinem Kernbereich geschützt(5). Bei den kleineren und vor allem bei den "neuen" Religionsgemeinschaften dagegen scheint dieser Grundsatz nicht zu gelten. Vielmehr mußte Hans Alberts im Blick auf die staatlichen Reaktionen gegenüber gesellschaftlichen Entwicklungen im religiösen Bereich feststellen, "daß entgegen der Gleichbehandlungspflicht und der staatlichen Neutralität bei uns ein (mindestens) Zwei-Klassen-Recht gilt: einerseits das Recht der etablierten Religionsgemeinschaft (!), ... auf der anderen Seite kleine und in der öffentlichen Diskussion stehende Gemeinschaften, denen man zwar formal das Grundrecht des Art. 4 GG zugesteht, aber über verschiedene Wege ... im Ergebnis jeden Grundrechtsschutz nimmt" (NVwZ 1994, 1150; mit Belegen NVwZ 1992, 1166). An die Minderheiten, die unsere Verfassung eigentlich schützen soll (Kutscha, 1998, 673 f.), wird weithin das Ansinnen gestellt, sie hätten die Vorstellungen und Verhaltensweisen der Mehrheit zu tolerieren. Andere, wie Müller-Volbehr (JZ 1995, 996), prangern einen angeblich "überzogenen Minderheitenschutz" an(6) oder sprechen wie K. H. Kästner von einer "Hypertrophie des Grundrechts auf Religionsfreiheit?")(7). Als die Bundesregierung vor allem in etlichen Äußerungen des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit (BTDrucks. 8/2790 v. 27.04.1979 S.2 f.; 9/1932 v. 23.8. 1982; 10/2094 v. 10.10. 1984) über die "Jugendsekten" pauschale Urteile gefällt und verallgemeinernde Feststellungen getroffen hatte, fühlte sich die Bewegung "Transzendentale Meditation" des Mahesh Yogi, in ihrer Ehre verletzt und in ihrer religiösen Freiheit beeinträchtigt. Denn in den Materialien der Bundesregierung wird allen "Jugendsekten" unterstellt, sie würden "Weltverbesserungsideologien mit Totalitätsanspruch propagieren, hätten eine unumstrittene autoritäre Führergestalt, vertreten ihre Lehren mit missionarischem Sendungsbewußtsein, hätten feste, vielfach autoritäre Gruppenstrukturen, ein gruppenspezifisches Ritual und bewußt stufenförmige Einführung in die Lehre." (Hervorh. v. J.N.) "Mit dieser Presseerklärung des Ministeriums begann eine ununterbrochen bis auf den heutigen Tag fortdauernde Praxis der Bundesregierung, über "die Sekten" abwertend zu berichten und vor ihnen zu warnen." (Chr. A.W. Gambke)(8) Zuvor hatte das OVG Münster (18.12. 1985) zwar das grundsätzliche Recht des Staates, vor bestimmten Lehren von Religionsgesellschaften zu warnen, anerkannt, aber in enge Grenzen verwiesen und wertende Äußerungen an belegbare Tatsachen gebunden. Dagegen hatten beide Parteien Revision eingelegt. Das Revisionsbegehren der Klägerin wurde zurückgewiesen, das der Beklagten hatte Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun (23.05.1989) fest, die Bundesregierung sei befugt, vor Gefahren in Bezug auf die Menschenwürde, das Leben oder die Gesundheit der Bürger auch dann zu warnen, wenn diese Gefahren von einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen (in: ZevKR 35, 1990, 72 ff.). Das dagegen angerufene Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (Neue Juristische Wochenschrift 1989, 3269). Dabei dürfte diese Entscheidung geradezu ein Lehrbeispiel für unsachliche, vorurteilhafte Behandlung kleinerer "religiöser Bewegungen" sein. Auf sie soll deshalb etwas ausführlicher eingegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Zulässigkeit von Warnungen staatlicher Stellen vor solchen neuen Religionen u.a. aus: Das Recht der Bundesregierung zur öffentlichen Warnung vor Gefahren für die Allgemeinheit, durch welche die Grundrechte der Betroffenen zweifellos zwangsläufig tangiert werden, seien von ihrer verfassungsrechtlichen Äußerungsbefugnis gedeckt. Und dies, obwohl ausdrücklich unterstellt wird, die Bewegung der Transzendentalen Meditation genieße den Schutz des Art. 4 GG. Dieses Grundrecht finde nämlich dort seine Grenze, wo seine Ausübung die Menschenwürde und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Personen tangiere. Das ist im Grundsatz juristisch korrekt und nachvollziehbar. Doch das Gericht fährt fort und meint: Eine solch "ungeheure Gefahrenlage" könne "nicht nur durch eine konkrete, sondern auch durch eine abstrakte Gefahr" ausgelöst werden. Dabei reiche bereits "der begründete Verdacht einer Gefahr" aus, "um Schutzmaßnahmen ... zu rechtfertigen." Es fährt dann fort: "Wie sich aus diesem Bericht ([des Bundesministeriums f. Jugend, Familie und Gesundheit] an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages vom 21.12.1979) ergibt, sieht die Beklagte (nämlich die Bundesregierung) die Gefahren, die von der TM-Bewegung ausgehen, vor allem darin, daß es bei labilen Menschen oder solchen, die in einer Krise stehen, also insbesondere auch bei jungen Menschen, in Einzelfällen zu schweren psychischen Störungen kommen kann. ..." (a.a.O. 70: Hervor. v. J.N.)(9) Bemängelt wird ferner, daß die TM-Lehrer unstreitig weder psychiatrisch noch psychologisch ausgebildet sind. Darum sei die Beklagte, "wie schon in den vorstehenden Ausführungen vorausgesetzt (sic! J.N.), zu der Äußerung berechtigt, TM könne zu psychischen Schäden oder zu Persönlichkeitszerstörung führen". Die Zitation wird hier abgebrochen, da eine einläßliche Auseinandersetzung mit den ungewöhnlichen Argumenten des Gerichts allein ein ganzes Essay füllen könnte. Die Feststellungen des Gerichts und die wesentlichen Äußerungen der Bundesregierung sollen nachfolgend geordnet und aufgelistet werden: 1. Es genüge, daß es sich um eine "abstrakte", also konkret nicht nachgewiesene Gefahr handelt. Entscheidend sei, daß die Behörde eine solche Gefahr glaubt feststellen zu können. 2. In dem angenommenen, aber nicht nachgewiesenen Fall könne davon ausgegangen werden, daß es bei labilen Menschen oder solchen, die in einer Krise stehen, also insbesondere auch bei jungen Menschen, in Einzelfällen zu schweren psychischen Störungen kommen kann. Es sei darum nicht nötig, daß die Ursache in den Lehren oder in der Verhaltensweise dieser konkreten Glaubensgesellschaft liegt, vielmehr genüge es, wenn bei labilen Menschen oder solchen, die in einer Krise schweben, durch die Glaubenslehre oder die Religionsgesellschaft eine Gefahr bestehen könnte. Damit werden alle sonst geforderten Nachweise des Zusammenhangs von Ursache und Wirkung, von Vorsatz und Erfolg, nicht nur außer Kraft gesetzt sondern auf den Kopf gestellt: Die einem Individuum aus sich heraus drohenden Gefährdungen werden einem Dritten, hier also dieser Religionsgesellschaft, zugerechnet, ohne daß der Nachweis einer von ihr ausgehenden Gefährdung erbracht zu werden braucht. 3. Ja, es ist noch nicht einmal notwendig, daß die Gefahr tatsächlich besteht; es genügt der Verdacht, eine solche könnte bestehen. Dabei wird sogleich unterstellt, es könnten in nicht näher definierten Einzelfällen schwere psychische Störungen auftreten. Auf die Möglichkeit, solche Dekompensationen könnten eintreten, weil die betreffende Person dafür disponiert ist, wird kein Gedanke verschwendet, vielmehr wird die betreffende Gemeinschaft dafür verantwortlich gemacht. Es wird gewissermaßen eine Kollektivschuld unterstellt: Noch fataler ist die kurzschlüssige Folgerung, gewisse bedenkliche Entwicklungen oder Vorgänge in einer Gruppe dürften auf alle anderen übertragen werden, wenn sie nur als "neue religiöse Bewegung", "Jugendreligion" o.ä. eingestuft werden. Damit wird ein Maßstab eingeführt, der gegenüber den etablierten Religionen noch nie angewandt worden ist, obwohl dazu reichlich Anlaß bestanden hätte und besteht! Es gibt bekanntlich eine Fülle wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse über sog. ekklesiogene Neurosen und Psychosen, von denen das Gericht keine Kenntnis nimmt. 4. Sodann wird angemerkt, die Lehrer der in Rede stehenden Gemeinschaft seien weder psychiatrisch noch psychologisch ausgebildet. Auch hier ist nach vergleichbaren Maßstäben bei den etablierten Religionen zu fragen. Umgekehrt könnte natürlich genauso gut aus einer besonderen psychiatrischen oder psychologischen Qualifikation gefolgert werden, diese Trainer seien aufgrund dieser Vorbildung prädestiniert, harmlose, labile Gemüter zu verführen und der Lehre unterwürfig zu machen. 5. Ferner gelten diese Weltverbesserungsideologien mit Totalitätsanspruch als so gefährlich, daß die Schutzgarantie des Art. 4 GG für deren Gläubige wie auch für deren Organisationen außer Kraft gesetzt werden dürfen. Dabei stellt bekanntlich jede Offenbarungsreligion, nicht zuletzt das Christentum, eine solche Ideologie mit totalitärem Anspruch dar. Der Satz Cyprians (ca. 210-258 n. Zw) "außerhalb der Kirche kein Heil"(12). Damit steht die "moderne" Apologetik voll in der alten christlichen Handlungsweise, dem Irrenden oder den "Heiden", der sich nicht "bekehren" will, um seines Heiles willen zu verbrennen, um wenigstens seine Seele zu retten. Das dürfte "missionarisches Sendungsbewußtsein" pur sein!(13) 6. Wieso "gruppenspezifisches Ritual und bewußt stufenförmige Einführung in die Lehre" den Verdacht einer gefährlichen Religion belegen sollen, ist vor dem Hintergrund, daß auch die Kirchen liturgisch gestufte Initiationsrituale (Katechumenat, Taufe-Konfirmation; Taufe-Erstkommunion-Firmung) kennen, unverständlich bzw. eher bösartig. Ganz offensichtlich sollen aus allgemeinen, religionstypischen Vorgehensweisen in Bezug auf unerwünschte Konkurrenten "Verdachtsmomente" konstruiert werden. Die angeführten Kriterien treffen somit offensichtlich keineswegs nur auf die sog. "Jugendsekten" oder "destruktiven Kulte" zu, vielmehr zeigen alle religiösen und insbesondere die dogmatisch festgelegten Vereinigungen sehr ähnliche Verhaltensweisen. Daher ist zu fragen, wieso ausgerechnet an einige neuere Bewegungen strengere Maßstäbe angelegt werden sollen, als an die etablierten Kirchen oder traditionelle religiösen Organisationen. Dieses Urteil wird durch den Versuch der Enquete-Kommission, das Phänomen der Sekten phänomenologisch, terminologisch und begrifflich zu erfassen, inhaltlich und formal ad absurdum geführt. Gleichwohl wurde es hier relativ ausführlich dargestellt, weil es sich dabei im Gegensatz zum (rechtlich unverbindlichen) Endbericht der Enquete-Kommission 1. um ein höchstrichterliches Urteil handelt, das nachgeordnete Gerichte bindet, 2. und deshalb zu befürchten ist, daß insbesondere die Verwaltungorgane sich auch künftig darauf berufen werden. 2. Die Variabilität juristischer Entscheidungen: In welche Schwierigkeiten staatliche Instanzen kommen, wenn sie über die Frage entscheiden sollen, ob bzw. welchen religiösen oder weltanschauliche Gruppen das Prädikat "religiös/weltanschaulich" zukommt und welchen unter welchen Umständen dieses anderen zu versagen ist, mögen die nachfolgend angeführten Entscheidungen zeigen. Dabei spielt naturgemäß die Frage eine zentrale Rolle, ob bei einer bestimmten Gruppe das religiöse oder finanzielle Interesse überwiege. Allerdings wird diese Frage weder bei allen gleichermaßen geprüft noch beantwortet. So untersagte das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.03.1992 einer staatlichen Institution einen privaten Trägerverein aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, institutionell und projektbezogen zu fördern, um vor der Osho-Rajneesh-Bewegung (früher Bhagwan) zu warnen und ihr die Qualität einer religiösen Gemeinschaft allein deshalb abzusprechen, weil sie auch wirtschaftlich tätig wird. Das sei selbst dann nicht zulässig, wenn die geschäftlichen Interessen der Bewegung nicht gering wären. "Der Schutz des Art. 4 GG kann mithin nicht schon allein wegen einer solchen Kommerzialisierung des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses überhaupt entfallen, mag die Gemeinschaft auch bei ihrer entsprechenden Betätigung wegen des den religiösen oder weltanschaulichen Bezug überlagernden Gewinnstrebens den im Wirtschaftsleben allgemein geltenden Gesetzen unterworfen sein ... . Gleiches gilt für den Betrieb von gewerblichen Unternehmen sowie für die Bildung und Verwaltung sonstiger Vermögenswerte, die der Gemeinschaft durch ihre Erträge zu dienen bestimmt sind." (zit. nach: ZevKR 38, 1993, 344). Ausdrücklich verwirft das Gericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung von 1971 (BVerwG E 37, 344/362 ff.) die Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Es meint, daß (mögliche) "Gefahren, die mit einer religions- oder weltanschauungsfremden Betätigung solcher Gemeinschaften verbunden sein können, nicht mit einer einschränkenden Definition des Grundrechtstatbestands, sondern in der Weise zu bewältigen sind, daß neben Art. 4 GG die für die betreffende Betätigung einschlägigen allgemeinen Gesetze zur Anwendung gebracht werden,.. ." Im Ergebnis bedeutet das: Der Staat sei gehalten, flexibel, den Freiheitsraum der Bürger schonend, zu reagieren. Auf diese Weise werde dann auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (BVerwGE 37, 344/360f.; auch: ZevKR 38, 1993, 245). Ebenso fällt nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 30.05.1989 die in einem religiösen Tagungshaus bereitgestellte Bewirtung für Tagungsteilnehmer dann nicht unter die Gewerbeordnung bzw. das Gaststättengesetz, wenn deren Betrieb nur der organisatorischen Erleichterung der Abhaltung von religiösen Tagungen gilt und nicht Gewinn erwirtschaften soll. Dann dient sie der Religionsausübung, sofern die Gaststätte nicht jedermann zugänglich ist oder Veranstaltungen dient, die keine nennenswerte religiöse Betreuung bieten ( in: ZevKR 36, 1991, 212 ff.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schließlich untersagte einer Kommune die Warnung vor einer Religionsgesellschaft, hier dem "Universellen Leben", die im Ort institutionelle Aktivitäten entwickelte (v. 13.10. 1994). Dem ist zwar prinzipiell zuzustimmen, doch ist zu fragen, wie sich das mit dem o. g. Urteil des BVerwG von 1989 verträgt? Kommt es etwa auf die mehr oder weniger "frommen" Inhalte einer solchen Gemeinschaft an? Andererseits hat das BVerwG (Beschluß v. 16.02.1995: ZevKR 40, 1995, 367 ff.) den Revisionsantrag einer umstrittenen Religionsgesellschaft abgewiesen und festgestellt, bei "der Abgabe von Waren oder Dienstleistungen" komme es nicht auf den damit verfolgten Zweck an; dies gelte "auch dann, wenn nach dem Selbstverständnis des Handelnden religiöse oder weltanschauliche Ziele verfolgt werden." Das Gericht ging im konkreten Fall davon aus, daß es dem Kläger "über die Absicht, "Seelen zu fangen" hinaus darauf ankommt, "Gewinn zu erzielen". Im Blick auf ihre Praxis, für ihre "Kurse" hohe Gebühren zu verlangen, sei das wirtschaftliche Element als überwiegend zu werten und ein Verlangen nach Anmeldung als Gewerbe gerechtfertigt. Das Verhältnis des Schutzes des Grundrechts aus Art. 4 GG zu den die wirtschaftliche Betätigung regelnden allgemeinen Gesetzen sei nämlich dahin geklärt, daß der Schutz des Art. 4 GG im Prinzip erhalten bleibt, jedoch insoweit zurückgedrängt wird, als dies zum Schutz kollidierender Rechtsgüter anderer erforderlich ist (BVerwGE 90,112[118]). Diese Überbetonung des finanziellen Interesses hat das gleiche Gericht in einer anderen Sache partiell revidiert: Den Entzug der Rechtsfähigkeit des Scientology Vereins "Neue Brücke" durch das Regierungspräsidium Stuttgart erklärte es für rechtsfehlerhaft (Urteil v. 06.11. 1997: BVerwG 1 C 18.95). Dazu führte es aus: Ein ideeller Verein ist dann kein Wirtschaftsunternehmen, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liege nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. "Dies sei beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als geistliche Beratung zu verstehende Auditing und die Seminare und Kurse zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren. ..." (NVwZ 17, 1998, 156 ff.) Insgesamt ist die Rechtsprechung somit alles andere als einheitlich und konsequent. Man kann sich allerdings des Eindruck nur schwer erwehren, daß das Recht der Religionsfreiheit eher den etablierten Kirchen als den kleinen und erst recht den "neuen" Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften zuerkannt wird. Dazu kommt, daß die Kette der tatsächlichen Verletzungen der individuellen Persönlichkeitsrechte durch die etablierten Kirchen unter staatlicher Billigung lang ist. Sie reicht von der Vermeldung des Kirchenaustritts (AG Landau i.d. Pf. v. 21.12.1994: ZevKR 41, 1996, 344 ff.) bis zur schon erwähnten Zwangsbekehrung in Einrichtungen der Diakonie in den neuen Bundesländern(14). Dagegen glauben sich Politik und Bürokratie, von den Kirchen, als den von den "neuen Kulten" bedrohten Konkurrenten, nachdrücklich ermutigt, zum Einschreiten befugt. So kam es zu Prozessen mit vielfältigen Gruppen und um seltsame Streitgegenstände, etwa um die Kleidung eines Lehrers in bhagwan-typischen Rottönen (BVerwG vom 08.03.1988: ZevKR 35, 1990, 89 f.). Nun ist sicher unbestritten, daß der Dienstherr aus schwerwiegendem und höherrangigem Grund einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter eine bestimmte Kleidung gebieten oder verbieten kann. Auch der Streit um das Kopftuch einer muslimischen Lehrerin im Sommer 1998 in Baden-Württemberg zeugt nicht gerade von demokratischer Großzügigkeit und Toleranz noch von pädagogischer Klugheit und der Bereitschaft zur Anerkennung der Tatsache, daß die Gesellschaft heute auf vielen Ebenen tatsächlich vielförmig ist. Würde der kleinliche Streit um Kleidungsformen ernst genommen, müßten priesterliche Gewandung, die Mönchskutten oder Schleier der Ordensfrauen und Hauben der Diakonissen genauso aus den Schulen und öffentlichen Räumen verbannt werden. Hier wird zweifellos der Gleichheitsgrundsatz ebenso verletzt wie ein Schaukampf absolviert. Denn so wie heute niemand mehr in den Sinn kommen dürfte, in "bhagwan-typischen Rottönen" den Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses zu sehen, so wird auch ein Kopftuch, ein Kopftuch bleiben(15). 3. Der Streit um den Charakter einer Körperschaft öffentlichen Rechts Grundsätzlich ist die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ein höchst problematisches Relikt aus der Zeit des Staatskirchentums(16). Heute bildet er eine rege Quelle für Streitigkeiten. Der schiere Wortlaut des ins Grundgesetz übernommenen Artikel 137 Abs. 5 WRV scheint eindeutig: "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit sie bisher solche waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. ..." Gleichwohl bedarf er offenbar zunehmend juristischer Klärung. Da dieser Anachronismus den begünstigten Religionsgesellschaften erhebliche Privilegien(17) bringt, ist es nicht zu verdenken, wenn auch andere Religions- und Weltanschauungsgruppen sich darum bemühen. Darum mag sich die Kultusministerkonferenz veranlaßt gesehen haben, bezüglich ihrer Empfehlung zur Interpretation der Begriffe "Verfassung", "Dauer und Zahl der Mitglieder" sehr hohe Anforderungen zu formulieren. Angesichts des zunehmenden Interesses anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfte es nicht lange dauern, bis diese Kriterien am Maßstab der Verfassung gemessen werden müssen. Es hat manchmal den Anschein, als würden sie nur dazu dienen, solchen Gemeinschaften, die der Verwaltung unwillkommen sind, diesen Status zu verweigern. Die meisten Fälle der Verweigerung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden gar nicht dokumentiert, sondern still zu den Akten gelegt. So wie der skurril anmutenden Streit um die Baháí Religionsgemeinschaft (18). Erst durch den öffentlichkeitswirksamen Streit um die Versagung dieses Status gegenüber den Zeugen Jehovas kam der Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wieder in die öffentliche Diskussion. Die Zeugen Jehovas, eine in christlich-jüdischer Tradition stehende, aus dem Ende des 19. Jahrhunderts stammende Glaubensgemeinschaft mit stark fundamentalistisch-eschatologischen Ideen, mit rigidem Binnenleben und maximaler Distanz zur "Welt" und damit auch zum Staat, hatten im Dritten Reich wegen ihrer absoluten Ablehnung des Militärdienstes einen hohen Blutzoll zahlen müssen: Von den damals ca. 25 000 Mitgliedern waren etwa 10 000 in Gefängnissen, über 3000 im KZ und über 1000 (fast 5 %) sind in den KZs umgebracht worden. Auch in der DDR waren sie vielfältigen Schikanen ausgesetzt. In den letzten Tagen der DDR ist ihnen offenbar als Wiedergutmachung für die durch das SED-Regime zugefügte Unrecht die "staatliche Anerkennung" und "Rechtsfähigkeit" verliehen worden (14.03.1990). In dem im Auftrag des Vorsitzenden des Ministerrats für Kirchenfragen, Lothar de Maiziére, ausgefertigten Begleitschreiben wird festgestellt, sie gehören damit zu den 30 Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in der DDR auf der Grundlage der Verfassung "ihre Tätigkeit in voller Freiheit ausüben und Rechtsfähigkeit besitzen." Damit waren sie den evangelischen und katholischen Kirchen gleichgestellt, ohne damit freilich förmlich den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten zu haben, da es diese Rechtsfigur im Recht der DDR nicht gab. Mit Wirksamwerden des Grundgesetzes auch in den Gebieten der ehemaligen DDR am 03. Oktober 1990 erhielten diejenigen Religionsgesellschaften, die vor Inkrafttreten der Verfassungen der Länder der SBZ bzw. der DDR-Verfassung von 1949 Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen waren, ihren Status, wie er am 8. Mai 1945 bestanden hatte, wieder zurück. Wie aber stand es um jene Religionsgemeinschaften, die in der DDR als "Religionsgemeinschaft" "anerkannt und legitimiert" worden waren? Da der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Reihe von Privilegien mit sich bringt, und handle es sich "nur" um die Hebung des eigenen Selbstbewußtseins, sahen sich die Zeugen Jehovas veranlaßt, diesen Rechtsstatus auch für Gesamtdeutschland zu beantragen, obwohl ihnen dies die glaubensmäßig begründete Distanz jeglicher öffentlicher Gewalt gegenüber eigentlich hätte verbieten müssen. Aber darüber haben Außenstehende nicht zu befinden! Dieses Ansinnen trugen sie am 23.10. 1990 dem Senat der Stadt Berlin vor. Am 20.04.1993 lehnte die Senatsverwaltung den Antrag materiellrechtlich wenig begründet ab. Die dagegen angestrengte Klage vor dem Verwaltungsgericht (1993) und dem Oberverwaltungsgericht (1995) in Berlin hatte Erfolg. Die eingelegte und zugelassene Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht führte zur Ablehnung des Begehrens der Zeugen Jehovas (1996) und zur Bestätigung des Rechtsstandpunktes des Senats. Dagegen hat die Religionsgesellschaft am 13.8 1997 durch Hermann Weber Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerwG (26.06.1997: NJW 1997, 2396 ff.) stellte fest, daß diese Gemeinschaft zwar über alle für die Zuerkennung des umstrittenen Status geforderten Merkmale verfüge: Sowohl durch ihre Verfassung als auch durch die Zahl ihrer Mitglieder biete sie die Gewähr der Dauer (Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV i.V. m. Art 140 GG). Da jedoch die durch Art. 140 GG in das Grundgesetz übernommenen Kirchenartikel im Einklang mit dem gesamten Inhalt der Verfassung auszulegen seien, müsse die "Rechtstreue" der betreffenden Gemeinschaft geprüft werden. Aus der Forderung des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, die Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden wolle, müsse eine Verfassung haben, folgert das Gericht, dies setze voraus, daß die betreffende Gemeinschaft dauerhaft mit dem Staat zusammenarbeiten (wolle). Da eine solche Kooperation ohne ein Mindestmaß an gegenseitigem Respekt jedoch nicht vorstellbar sei, müsse im konkreten Fall der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versagt werden. Zwar seien die Zeugen Jehovas dem Staat gegenüber "grundsätzlich positiv eingestellt", doch lehnen sie die Teilnahme an staatlichen Wahlen ab. Auch wenn es in Deutschland keine förmliche Wahlpflicht gebe, so das Bundesverwaltungsgericht, bestehe doch eine indirekte Pflicht für die Bürger, an den Wahlen teilzunehmen(19). Aus dieser Ablehnung ebenso wie aus der Ablehnung des Wehr- und des Ersatzdienstes als Ausdruck eines strikt zu befolgenden Glaubensgebots der "christlichen Neutralität" in politischen Angelegenheiten, konstruiert das Gericht den Grund für die Verweigerung des Charakters einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Fehlens der notwendigen Loyalität. Außerdem würden die rigiden Erziehungsmethoden und die autoritäre innere Struktur einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegenstehen. Damit sind gänzlich neue, durch die Verfassung nicht gedeckte Anforderungen an die Verleihung der Körperschaftsqualität aufgestellt worden! Sie verneinen ausdrücklich, die durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Religionsfreiheit: Formales Staatsrecht rangiert nach dieser Rechtsauffassung über dem individuellen und korporativen Grundrecht. Das ist eine fundamentale Verkehrung der bisherigen Wertordnung und eine Entleerung des Grundrechts auf Religionsfreiheit. Dieses wird offensichtlich nur gewährt, wenn der Staat die Inhalte dieses Rechtes zu bestimmen und damit auch zu begrenzen vermag. Damit jedoch ist jedes Grundrecht seines Sinns beraubt und hinfällig. Auf jeden Fall werden drei Problembereiche deutlich: 1. Die Falle, in die Staat und Religionsgesellschaft geraten, wenn sie sich in gegenseitige organisationsrechtliche Abhängigkeit begeben. Der Staat kommt dann in die Zwangslage, etwas prüfen zu müssen, was er aufgrund des Art. 4 Abs. 1 GG weder prüfen darf noch kann, nämlich die Inhalte und Wertigkeit der jeweiligen Glaubensgrundsätze. Es gibt schlechterdings keinerlei Maßstäbe dafür, welche Inhalte und noch viel weniger, welche Wertvorstellungen eine Religion haben muß, damit sie als solche und daraus folgend als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden kann. Glauben, Gewissen und Bekenntnis sind ihrer Definition nach staatlicher Begutachtung entzogen. Auch ist der Körperschaftscharakter kein "Gütesiegel" für Religionsgesellschaften (Abel, NJW 1997, 2370), vielmehr nach Antrag der Religionsgemeinschaft allein an Hand der drei Kriterien des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zu prüfen. 2. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtsauffassung bedeutet der Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Privilegierung im Sinne einer "Staatskirche"; nämlich eine rechtliche, weil inhaltlich begründbare Bevorzugung im Sinne einer Heraushebung aus anderen ähnlichen Verbänden. Auf die Gefahr einer solchen Entwicklung hat Werner Weber bereits 1961 hingewiesen(20). Sie ist wie dargelegt wurde in Rechtsprechung und Gesetzgebung auch tatsächlich eingetreten. Eine solche Vorzugstellung aufgrund Mitgliederzahl, Tradition oder gesellschaftlicher Bedeutung ist jedoch nach dem Gesamtsystem unserer Verfassung unzulässig. Religionsfreiheit kann seinem Wesen nach nicht vom Alter der Gemeinschaft, noch von einer festgelegten Zahl ihrer Mitglieder und schon gar nicht von einer positiven Einstellung dem Staat gegenüber abhängig gemacht werden. Das Gericht hat offenbar aus Sorge, es könnten noch weitere kleinere Gruppen diesen Status erstreben, nicht verfassungsrechtlich sondern rechtspolitisch entschieden(21). Das ist keine objektive Rechtsprechung sondern Interessenjurisprudenz im Sinne der von Martin Heckel propagierten "abgestuften Parität" (HdbStKirchR I2, 607). Das eigentlich Beunruhigende an diesem Urteil aber ist, daß es weithin wenn auch teilweise kritische Zustimmung findet (u.a. Abel, Müller-Volbehr). 3. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz müßte dann auf alle Religionsgesellschaften, die den Charakter einer Körperschaft öffentlichen Rechts haben, angewandt werden. Dann wäre aus gegebenem Anlaß zu fragen, ob und inwieweit eine Kirche, · die das verfassungsmäßige Recht der Selbstbestimmung für seine Geistlichen durch das absolute Zölibatsgebot beschränkt,· die behauptet, es dürfe sich in Glaubensdingen niemand auf Menschenrechte berufen (Instructio v. 1990, n. 36),· die den MitarbeiterInnen in kirchlichen Einrichtungen den Schutz der für alle geltenden Gesetze dadurch verweigert, daß ihre betrieblichen Rechte durch eine eigene Mitarbeiterordnung beschnitten werden(22),· die im nachherein die freiwillig übernommene gesetzliche Verpflichtung zur Schwangerenberatung aufkündigt und versucht dadurch den staatlichen Gesetzgeber zu erpressen um ihre Moralvorstellungen für alle Bürger verbindlich zu machen,· die, entgegen dem Verfassungsgebot der Gleichheit, den Frauen im innerverbandlichen Bereich den Zugang zum zentralen Leitungsämtern verwehrt,· die Arbeitsverträge dazu gebraucht um MitarbeiterInnen zum Eintritt in die Kirche zu zwingen,diesen Charakter behalten kann, obwohl sie in wesentlichen Fragen mit der bürgerlichen Verfasung in Widerspruch steht. Diese Frage stellt sich um so drängender, als andererseits derzeit eine verfassungswidrige Stimmungmache nicht nur gegen "Sekten" sondern auch "fremdvölkische" Religionen (Muslime, Buddhismus u.a. ) betrieben wird. Diese Tendenzen laufen letztendlich auf eine "staatliche Verträglichkeitsprüfung" für Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften hinaus, mit der doppelten Folge: 1. Entsprechend dem Grundsatz der "abgestuften Parität", wird kleineren religiös-weltanschaulichen Gruppen nicht nur der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verweigert, vielmehr wird die Zugehörigkeit zu ihnen diskriminiert, wenn nicht sogar kriminalisiert. 2. Auf diese Weise hätten solche Gruppierungen, denen der Status einer Religions- oder Weltanschauungsgesellschaft abgesprochen wird, mit vielfältigen negativen Rechtsfolgen zu rechnen. Diese reichen möglicherweise vom Verlust der steuerlichen Begünstigung bis zu zahlreichen Nachteilen im Bereich der Jugend- und der Wohlfahrtspflege. Als nichtreligiöse und dem Staatsinteresse "abträgliche" Gesellschaften wären sie dann gesellschaftlich diskriminiert, politisch diffamiert und würden zudem den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG verlieren können. Wenn das Schule machen sollte, dann werden demnächst den Freidenkenverbänden ebenso wie den Atheistenvereinigungen, den New-Age-Gruppen und vielen anderen das schützenden Dach religös-weltanschaulicher oder wenigstens steuerlich begünstigter Organisationen verweigert werden, wenn sie nicht positiv mit dem Staat zusammenarbeiten wollen. Das hätte weitreichende Folgen für den gesamten Bereich verbandlicher Tätigkeiten. Dann werden aber auch andere Vereine mit politischer Zielsetzung, etwa solche die Ausländer und Asylanten betreuen oder beraten, ebenso wie kulturelle Gesellschaften nachzuweisen haben, daß sie den Interessen des Staates dienen. Dann wäre die bislang in unserm Staatswesen bewußt gewollte Differenz zwischen Gesellschaft und Staat niedergerissen und ein öffentlicher Einheitsraum unter der Aufsicht des Staates geschaffen. Die Inquisitoren in Gestalt kirchlich wie staatlich bezahlter Aufseher haben sicher bereits alle denkbaren Konkurrenten auf dem Markt religiös-weltanschaulicher Möglichkeiten erfaßt, um das Monopol der tatsächlich bestehenden Staatskirchen zu sichern. Dann hätte das Wort "Gott" in den Präambeln unserer Verfassungen endlich wieder seinen Sinn. 4. Weitere Entwicklungen 4.1 Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" Dem emsigen und beharrlichen Betreiben dieser Inquisitoren ist es zu verdanken, daß nach etlichen Bundesländern(23) auch der Deutsche Bundestag auf Antrag der SPD-Fraktion am 09.05. 1996 die Einsetzung einer Enquete-Kommission "Sog. Sekten und Psychogruppen" beschlossen hat. Unter den zwölf "Sachverständigen" waren drei Vertreter der Kirchen sowie ein Vertreter des Berufsverbandes deutscher Psychologen, die Leiterin der Scientology-Arbeitsgruppe einer Innnenbehörde, ein Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und ein Richter sowie fünf Wissenschaftler. Von diesen schlossen sich vier einem oder mehreren Sondervoten an. Man wird nach Lektüre der Protokolle ferner unterstellen dürfen, daß auch unter den Mitgliedern der Kommission aus den Bundestagsabgeordneten diejenigen, die gegen die "sog. Sekten" voreingenommen waren, wenn nicht die Mehrheit, so doch eine gewichtige Gruppe bildeten. Gleichwohl war das materielle Ergebnis über die gesellschaftliche und politische Gefährlichkeit dieser Gruppen aufgrund der tatsächlich erhobenen Befunde und der eingeholten wissenschaftlichen Gutachten ernüchternd. So stellt der Bericht fest: "Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellen gesamtgesellschaftlich gesehen die neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen keine Gefahr dar für Staat und Gesellschaft oder für gesellschaftlich relevanten Bereiche." (6.1: S. 149) Eine Sonderrolle komme in vielfacher Hinsicht Scientology zu (S. 150). Es ist zu begrüßen, daß die Kommission insgesamt trotz der ständig geschürten Ängste und Kassandrarufe sich durch die erhobenen Befunde genötigt sah, zuzugeben, daß gesamtgesellschaftlich von dieser Seite kaum eine ernsthafte, allgemeine Lebensrisiken übersteigende Bedrohung ausgeht. Gleichwohl wird in eigenartigem Gegensatz dazu durch eine Reihe von Bemerkungen, Einschätzungen und Vorschlägen ein Gefahrenszenario suggeriert(24): · So wird die Einrichtung einer Stiftung(25) vorgeschlagen zur "systematischen Erfassung des bestehenden Materials", "Aufklärung der Öffentlichkeit", "Beratung von Einzelpersonen und privaten Beratungsstellen" (5.5.5.1; 6.2.2.1) und Konfliktminimierung durch "Mediation" (6.2.11) sowie gesetzliche Regelung der staatlichen Förderung privater Beratungs- und Informationsstellen (5.5.5.2; 6.2.2.2) und der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe (5.5.5.3; 6.2.2.3). Gleichzeitig wird die Errichtung eines Bundesverwaltungsamtes im Bereich "Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen" (6.2.3.1) empfohlen. Diese Vorschläge werden letztlich darauf hinauslaufen, daß die kirchlichen und staatlichen Sektenjäger eine Zentralstelle erhalten, gewissermaßen ein "Sektenamt", das seiner Gründungstendenz nach alle religiös-weltanschaulichen Bewegungen, die nicht direkt mit den etablierten Kirchen und "anerkannten" Gemeinschaften zusammenhängen, überwachen, diskreditieren und behindern wird (Ziff. 3 in 6.2.3.1).· Der Vorschlag für eine Neufassung des Heilpraktikergesetzes (5.5.4.2; 6.2.3.3) wird kaum das angestrebte Ziel erreichen können, da religiöse Heilung (wie Exorzismus) sich eben nicht auf "Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden" bezieht, sondern die Seele oder den Geist von "Besessenheit" oder "Sünde" heilen will. Begriffe, vor denen staatliche und säkulare Institutionen und Normen ihrem Wesen nach versagen müssen. Die staatliche Normierung und Überwachung betritt hier ein Gelände, auf dem nicht der Scharlatanerie gewehrt, sondern nur die Freiheit der Bürger weiter und mit unabsehbaren Folgen beschnitten wird.· Wenn schließlich ein vorsichtiger Gebrauch des Begriffs "Sekte" angeraten wird und er tunlichst vermieden werden soll (6.2.12), so ist das zwar erfreulich, hat aber mehr kosmetischen Charakter, da die diskriminierende Grundtendenz weiterhin entgegen den erhobenen Befunden besteht und den Bericht durchzieht.· Die grundsätzliche Diskriminierung dieser Gruppierungen wird deutlich durch die Tatsache, daß die Kommission die Beobachtung der Scientology-Organisation durch den Verfassungsschutz ohne Einschränkung begrüßt (6.2.4). Es werden keine Bedingungen genannt, unter denen diese Überwachungen fortgesetzt werden dürfen.4.2 Bericht des "Special Rapporteur" über religiöse Intoleranz in Deutschland aufgrund einer In-Augenscheinnahme im September 1997(26) Insbesondere bestimmte staatliche Initiativen gegen die Scientologen, aber auch gegen andere neue religiöse Bewegungen haben im Ausland die Frage aufkommen lassen, wie es um die Religionsfreiheit in Deutschland bestellt sei. Deshalb schickten die Vereinten Nationen 1997 eine Untersuchungsgruppe nach Deutschland, die dies klären sollte. Deren Bericht ist einigermaßen ernüchternd: Zwar lassen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grundlagen in Deutschland keine Wünsche offen, doch sehe die alltägliche Praxis für Angehörige nichtgroßkirchlicher Gruppen wenig erfreulich aus: Die Probleme reichen von den Kreuzen in bayerischen Schulen, die Andersdenkenden gegenüber Toleranz vermissen lassen, bis hin zu den oben angedeuteten Problemen der Zeugen Jehovas, des Islam, der Vereinigungskirche und anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, einschließlich der Scientologen und etlicher anderer, wie charismatischer Gruppen, Transzendentale Meditation und andere. Es wird festgestellt, daß Bund und Länder es an der von verfassungswegen gebotenen religiösen Neutralität fehlen lassen. Besonders das in Bayern seit August 1996 geltende Berufsverbot für Mitglieder der Scientology wird als Verstoß gegen die Religionsfreiheit gebrandmarkt Zusammenfassung: Die Unverletztlichkeit der "Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses" (Art. 4 Abs. 1 GG) sind in Deutschland theoretisch grundsätzlich nicht umstritten. Tatsächlich jedoch mehren sich angesichts der unübersichtlicher werdenden Lage auf dem religiösen und weltanschaulichen Feld jene Stimmen, die zum einen eine Stabilisierung des Vorrangs der traditionellen Großkirchen fordern und zum anderen die Interpretation dieses Grundrechts an die ("christliche") Tradition und die Kirchenverträge binden möchten. In diesem Sinne vertritt A. v. Campenhausen die Meinung, "daß das Verhältnis von Staat und Religion nicht allein aus den Grundrechten zu entwickeln ist, sondern daß die z.T. sehr alten institutionellen Regelungen der Verfassung eine erhebliche, auch den Umfang der Grundrechte einschränkende Bedeutung entfalten(27)." (1983, 65) Damit ist nichts anderes gefordert, als dies: Wenn es darum geht, den kirchlichen Standpunkt durchzusetzen, dann haben die institutionellen Sicherungen aus der Weimarer Verfassung sowie konkordatäre und kirchenvertragliche Abmachungen zu Gunsten der Kirchen Vorrang vor den Grundrechten. Das ist zwar juristisch falsch und widerspricht nicht nur der juristischen Methode(28), sondern auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Grundrechte und insbesondere jene, die ohne Beschränkung formuliert sind ihre Schranke nur finden an den gleichwertigen Grundrechten anderer Grundrechtsträger(29): Aber diese bewußten Fehldeutungen, auf die wir immer wieder stoßen, haben System: Sie schaffen durch ständige Variationen die sog. herrschende Lehre, also jene literarische Basis, die eines Tages die Grundlage richterlicher Entscheidungen abgibt. Auf diese Weise haben die "in den anerkannten Kirchen repräsentierten Bekenntnisse die Tendenz zur Staatsreligion zu erstarken." (W. Weber, 756 f.) Diese Tendenz hält weiter an. Sie hat sogar noch zugenommen und wird, wie zu zeigen versucht wurde, durch Verwaltung und Rechtsprechung zu Lasten kleinerer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften weiterentwickelt. Das ist beunruhigend! Hier sind Rechtsentwicklungen nicht auszuschließen, die eindeutig als bewußte Schritte zur Aushöhlung der Grundrechte, zuerst des Art. 4 GG aber dann auch der Art. 3(30) und 5 GG, zu qualifizieren sind. In dieser Richtung wird es weitergehen, wenn es dem Erhalt der innerlich ausgehöhlten Kirchen dient. Der Staat dürfte nicht zuletzt deshalb den großkirchlichen Ansinnen so willfährig entgegenkommen, weil er glaubt, er müsse seine Autorität durch sie und mit ihrer Hilfe "transzendent" begründen, da sie sonst nicht (mehr) durchsetzbar sei. Eine wahrhaft voraufgeklärte Sicht, die jedoch bezeichnend für die politische Kurzsichtigkeit und verzagte Uneinsichtigkeit der heutigen politische Klasse zu sein scheint. Durch diese rechts- und finanzpolitische symbiotische Kooperation zwischen Staat und Großkirchen wird die Verlebendigung und Entfaltung von Religiosität und Spiritualität wesentlich gefährdet. Sie können nur in einem Klima wahrer Freiheit gedeihen; sie leben wie alles Lebendige vom Wandel. Die Gefährdung der Religionsfreiheit wie auch der anderen Grundrechte geht nicht zuerst von den "neuen" religiösen oder weltanschaulichen Bewegungen aus, sondern von einem, den Kirchen und ihren Interessen willfährigen Staat, der schon längst die Grundrechte als lästigen und überflüssigen Zierat empfindet. Der meint, er müsse dafür sorgen, daß seine Bürger das "Richtige" richtig glauben. Darum versucht er alle "unkontrollierte" religiös-weltanschaulichen Denkansätze als ideologische Scharlatanerie zu diskreditieren. Das alles geschieht dann unter dem Vorwand des Schutzes der Bürger. Das Grundgesetz, im Mai 1999 fünfzig Jahre alt, wurde bisher zwar immer wieder ergänzt und modifiziert. Das ist nicht verwunderlich, denn auch eine Verfassung bedarf als Menschenwerk der Verbesserung. Bestürzend ist nur, daß die meisten Anpassungen zu Lasten der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger geändert wurden.(31) Jetzt wird auch durch die Rechtsprechung zunehmend das Grundrecht auf Religionsfreiheit begrenzt, neu definiert und damit beschnitten. Damit ist der letzte Rest bürgerlicher Freiheiten in Gefahr. 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(1) Im Jahr 1969 ist in Bayern von der Evangelischen Landeskirche der erste "Beauftragte für Sekten- und Weltanschauungsfragen bestellt worden. Dieser rief auch verschiedene "Elterninitiativen" ins Lebend, so jene "zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit und religiösen Extremismus". Noch früher scheinen die Sektenschnüfler in Österreich aktiv geworden zu sein. So wird im "Endbericht der Enquete-Kommission referiert, die Erzdiözese Wien habe bereits 1952 ein "Sektenreferat" eingerichtet(. S. 113). Johannes Neumann, nach dem Studium der Philosophie. Soziologie, Geschichte und Theologie Diplom in Theologie. Danach Erwerb des Lizentiats im Kanonischen Recht und Referendariatsexamen und Habilitation für das Fach Kirchenrecht. 1966 Berufung auf eine o. Professur der Universität Tübingen, deren Rektor er 1971/72 war. Seit 1978 dort Professor für Sozialpolitik, Rechts- und Religionssoziologie und seit 1985 Honorarprofessor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Mannheim. Seine Hauptarbeitsgebiete sind die soziale Wirksamkeit religiöser Institutionen und die Soziologie der Sozialarbeit. Seit 1996 emeritiert. Er veröffentlichte in diesen Bereichen mehrere Bücher und weit über 100 Artikel. Derzeit ist eine Untersuchung über die kleinen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Berlin in Arbeit. |