Ärztliche Entscheidungen über Leben
und Tod in der Perinatalmedizin

Ethische und rechtliche Probleme. *

von Reinhard Merkel (Hamburg)

I. Vorbemerkung

Daß mein Thema heute abend in einer Dreiviertelstunde definitiv nicht zu erledigen ist, bedarf wahrscheinlich keiner besonderen Beglaubigung. Ich möchte mich daher auf bestimmte Aspekte konzentrieren, die ich vorweg knapp skizzieren will. Es geht mir vor allem um eine Klärung der Theoriebeziehungen zwischen den beiden Wissenschaftssphären, die für die normativen Probleme des Themas primär zuständig sind: die Rechtswissenschaft und die Philosophie. (Das Verhältnis der Medizin hierzu ist - jenseits ihrer offenkundigen Alleinzuständigkeit in spezifisch diagnostischen und therapeutischen Fragen - ein wenig schwieriger zu bestimmen, und ich lasse es im folgenden außer Betracht.) Mein Interesse an den Theoriebeziehungen zwischen Recht und Philosophie im Rahmen meines Themas verdankt sich nicht zuletzt dem Umstand, daß es sie in Deutschland (anders übrigens als in Amerika) in nennenswertem Maß bis heute nicht gibt. Um die Gründe dafür verstehen zu können, ist ein genauerer Blick auf die Weisen der Wahrnehmung und auf die Logik der Argumente erforderlich, die in beiden Disziplinen den Umgang mit den einschlägigen Problemen kennzeichnen. Auch das will ich versuchen. Manches wird notgedrungen zu knapp und manche eigene Stellungnahme ein wenig apodiktisch ausfallen. Aber das mag ja die anschließende Diskussion eher fördern als lähmen.

II.

Ich möchte mit der Skizze einiger typischer Fallkonstellationen beginnen. Das ist ein problematisches Verfahren, weil es sozusagen a priori einen Dramatisierungseffekt produziert, der vielleicht nicht an den Anfang eines solchen Vortrags gehört. Auch sind diese Fälle manchen unter Ihnen sicher schon bekannt. Aus zwei Gründen will ich trotzdem so verfahren: Der amerikanische Ethiker Richard McCormick hat 1974 geschrieben, die Probleme der sogenannten Früheuthanasie seien "so furchtbar, daß es eine große Versuchung gebe, einfach davonzulaufen". Diesen finsteren, aber unvermeidlichen Grundton sollen die folgenden Fälle meinen anschließenden Überlegungen von Anfang an beimischen. Und sie sollen, zweitens, Ihnen als Zuhörern die quälende Frage nach den möglichen moralischen Optionen im Umgang mit diesen Problemen durchaus aufnötigen, damit deren vitale - oder eigentlich mortale - Härte hinter den nachfolgenden Abstraktionen der Theorie nicht völlig aus dem Blick verschwindet.

1. Im April 1982 wird in Bloomington (Indiana) ein Kind mit Trisomie 21 ("Down Syndrom", "Mongolismus") und einer mißgebildeten, in die Lunge führenden Speiseröhre geboren. Die Eltern verweigern nach eingehender ärztlicher Beratung ihre Einwilligung in die zur Lebensrettung notwendige Operation und in die Prozeduren einer künstlichen Ernährung. Die Klinikverwaltung beantragt beim Vormundschaftsgericht, die elterliche Einwilligung zu ersetzen. Der Antrag wird abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde beim Obersten Gerichtshof von Indiana verworfen. Das Kind erhält lediglich eine "Basisversorgung" mit Flüssigkeit, Wärme und sedierenden Mitteln, wird aber nicht ernährt, da dies auf natürlichem Weg nicht möglich und auf intravenösem nicht erwünscht ist. Es stirbt sechs Tage nach der Geburt.

2. Ein Mädchen mit "Tay-Sachs-Syndrom" und zahlreichen weiteren schweren Geburtsfehlern, die eine Reihe sofortiger lebensrettender Operationen notwendig machen, wird geboren. Der genetische Grunddefekt begrenzt die mögliche Lebenserwartung auf höchstens vier Jahre. Nach zwei Jahren befindet sich (wie vorher absehbar) das Kind im Zustand schwerer geistiger Retardierung, hoher Anfälligkeit für interkurrente Erkrankungen jeder Art, leidet an Blindheit, fortschreitender Muskelatrophie, weitgehender motorischer Lähmung, die von regelmäßigen konvulsivischen Krämpfen unterbrochen werden und an groben physischen Deformierungen, und ist ihrer Umwelt gegenüber nahezu gänzlich reaktionslos. Sie muß intravenös ernährt werden, verliert aber kontinuierlich an Gewicht und stirbt schließlich im Alter von drei Jahren.

3. Andrew Stinson wurde im Dezember 1976 in der 25. Schwangerschaftswoche geboren und sofort auf die Intensivstation der Klinik verlegt. Da seine Lungen für eine spontane Eigenatmung nicht ausreichend entwickelt waren, schloß man ihn ohne die - ausdrücklich verweigerte - Einwilligung seiner Eltern an einen Respirator an. Im Laufe der folgenden Monate stellten sich zahlreiche schwere Komplikationen ein, die größtenteils iatrogen, also durch die Intensivbehandlung selbst verursacht waren: Bronchopulmonale Dysplasie (d.i. eine fortschreitende, irreversible Zerstörung der Lungenbläschen) ; zahllos häufiges Aussetzen des Herzschlags mit anschließender Zyanose, einer Blauverfärbung von Haut und Schleimhäuten, was jeweils künstliche Beatmung, häufig auch Bluttransfusionen erforderlich machte. Die konzentrierten Sauerstoffgaben erzeugten eine retrolentale Fibroplasie und damit ein allmähliches Erblinden des Kindes. Zahlreiche Infektionen traten auf, außerdem eine fortschreitende Demineralisierung und deshalb vielfaches Brechen der Knochen; ein Defekt der Lungenarterie führte zu mehreren Hirninfarkten. Alleine die Infektionen machten verschiedene Operationen im Urogenitalbereich notwendig, am rechten Bein mußte ein großer Teil des abgestorbenen und nekrotischen Muskelgewebes bis auf den Knochen abgeschält werden. Wiederkehrende Lungenentzündungen wurden mit Antibiotika bekämpft. Das Kind hatte außerdem einen schweren Herzfehler, Lungenblutungen, Mikrozephalie und andere Gehirnschäden. Andrew Stinson starb nach sechs Monaten auf der Intensivstation.

4. Ein Kind mit einer genetischen Hautkrankheit schwerster Art, der sogenannten Epidermolysis Bulosa Dystrophica (sog. "Typ Herlitz"), wird geboren. Die Krankheit besteht in einer fortschreitenden Ablösung der Haut vom Körper. Dabei treten Blutungen und ständig neue Blasenbildungen auf, die bei jeder Berührung des Kindes erheblich verstärkt werden. Eiweiß-, Flüssigkeits- und Blutverlust gleichen ebenso wie die begleitenden Schmerzen den entsprechenden Phänomenen bei Verbrennungen dritten Grades. Infektionen und Schleimhautablösungen im Mund machen eine natürliche Ernährung unmöglich, die intravenöse Ernährung verursacht wegen der Folgen jeder Berührung des Kindes große Schwierigkeiten. Mehrmals täglich müssen die durchnäßten Verbände gewechselt werden und muß das Kind in bestimmten medizinischen Lösungen gebadet werden, was regelmäßig mit einer Verschärfung des Grundproblems verbunden ist. Wegen des ständigen Blutverlustes sind zahlreiche Transfusionen notwendig. Nachdem die Krankheit einen großen Teil der Körperoberfläche erfaßt hat, treten Infektionen auf, die mit Antibiotika bekämpft werden. Trotzdem stellen sich fortschreitende Vergiftungserscheinungen ein, begleitet vom Ausfall verschiedener Organfunktionen, vor allem der Nieren. Am 15. Tag nach der Geburt stirbt das Kind unter offensichtlich großen Qualen.

5. Das sind gewiß extreme Fälle. Sie sind aber alles andere als extrem selten. Von 30.000 Fällen schwerstgeschädigter Neugeborener pro Jahr in den USA geht eine neuere amerikanische Studie aus, wobei in rund 14 % eine Entscheidung für den Behandlungsabbruch, also für das Sterbenlassen des Kindes getroffen werde. Auf 1200 schätzt der Direktor der Abteilung für Pränatale Diagnostik an der Bonner Universitäts-Frauenklinik die Zahl der geschädigten Neugeborenen, die jedes Jahr in Deutschland (und zwar alleine in den alten Bundesländern) für einen sicheren Tod liegengelassen werden. In einer jüngst veröffentlichten holländischen Untersuchung heißt es: "Such choices are made hundreds of times every year."

III.

Die deutsche Strafrechtsdogmatik hat zu diesem Problembereich ein in verschiedener Hinsicht gebrochenes Verhältnis. Zum einen ist auch hier der lastende gesellschaftliche Tabuisierungsdruck auf dem Thema spürbar: Einer geradezu uferlosen Flut an Untersuchungen zum allgemeinen Problem der Sterbehilfe und der Tötung auf Verlangen stehen nur wenig mehr als buchstäblich eine Handvoll von Abhandlungen über Fragen der "Früheuthanasie" gegenüber. Zum andern, und gravierender, gibt es keinerlei Konsens über den richtigen oder wenigstens akzeptablen strafrechtlichen Umgang mit den Problemen, ja in Wahrheit nicht einmal eine gesicherte Klarheit über die anzuwendenden rechtlichen Prinzipien, also über das Fundament für vernünftige strafrechtsdogmatische Lösungen.

1. Analysiert man die bisherigen juristischen Beiträge zu unserem Thema, dann wird der theoretische Hintergrund dieses Zustands verständlich. Das typische Argumentmuster sieht folgendermaßen aus: Zunächst wird die unbedingte Geltung der straf- und verfassungsrechtlichen Prinzipien des Lebensschutzes hervorgehoben, nämlich:

Die Höchstrangigkeit des "Rechtsguts Leben" , das daher in Kollisionsfällen (diesseits von Notwehr und Krieg) einer Abwägung mit anderen Gütern entzogen sei. - Das Gebot der absoluten Gleichbehandlung jeder Form und jeder Phase alles geborenen menschlichen Lebens, dessen Schutz daher niemals von Erwägungen über seine erwartbare Qualität oder Dauer abhängig gemacht werden dürfe. - Das daraus folgende strikte Verbot, über den "Lebenswert" oder gar "-unwert" eines anderen zu befinden und diesen Befund zur Grundlage einer Entscheidung über Leben und Tod zu machen. - Und die Gewährleistung dieser Prinzipien durch die beiden Fundamentalnormen des Grundgesetzes: den Gleichheitssatz und die Garantie der Menschenwürde.

Es ist nicht schwer zu sehen, daß die strikte und wörtliche Befolgung dieser Grundsätze in schwersten Fällen frühkindlicher Schädigung zu unmenschlichen Ergebnissen führen müßte, nämlich zum Gebot einer unbedingten Lebenserhaltung mit sämtlichen klinischen Mitteln, die man im Falle eines therapierbaren Kindes auch einsetzen würde. Daher unterläuft die Strafrechtsdogmatik die skizzierten Prinzipien regelmäßig mit der Begründung von Ergebnissen, die häufig zweifellos angemessen, aber mit den zuvor berufenen Grundsätzen schlechterdings nicht verträglich sind. Ich will exemplarisch die Empfehlungen der deutschen Gesellschaft für Medizinrecht zu den "Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht bei schwerstgeschädigten Neugeborenen zitieren, die sogenannten "Einbecker Empfehlungen" von 1986. In deren Ziffer I.2. wird jede "Abstufung des Lebensschutzes nach (...) dem körperlichen Zustand und der geistigen Verfassung" als schwerer Verstoß "gegen Sittengesetz und Menschenwürde" strikt verworfen, während gleich danach Ziffer V. eine ganze Reihe körperlicher und geistiger Defektzustände aufzählt, die ein passives Sterbenlassen Neugeborener durch Verzicht auf medizinische Behandlung rechtfertigen sollen. Da das Sterbenlassen gesunder oder therapierbarer Neugeborener durch Ärzte oder Eltern ganz zweifelsfrei Totschlag durch Unterlassen darstellt, statuieren die "Einbecker Empfehlungen" (die in neonatologischen Intensivstationen inzwischen quasi-gesetzlichen Charakter haben dürften) hier einen offenen logischen Widerspruch.

2. Vor diesem Hintergrund der Prinzipien werden auf einer konkreteren Theorieebene von den Regeln, die man für den Bereich der allgemeinen Sterbehilfe entwickelt hat, diejenigen herangezogen, die für die Problemfälle der Neonatalmedizin in Frage kommen, also grundsätzlich nur die für eine Euthanasie an einwilligungsunfähigen Erwachsenen entwickelten. Das geschieht regelmäßig in der folgenden Form: Ein Ergebnis, das man aus vorrangigen ethischen Erwägungen oder Intuitionen für wünschenswert hält, wird postuliert und anschließend mit der Begründung unterlegt, im Bereich der allgemeinen Sterbehilfe werde ein solches Ergebnis auch für richtig gehalten. Ein Beispiel ist die Rechtfertigung des Sterbenlassens solcher Neugeborener, die - und ich zitiere jetzt den Mainzer Strafrechtler Hanack - wegen "schwerster perinataler Hirnschädigungen niemals die Fähigkeit zu einem kommunikativen Leben erlangen können". Damit sind vor allem die sogenannten Anenzephalen, also gehirnlos geborene Kinder, gemeint. Deren tödliche Nichtbehandlung sei deswegen zulässig, weil auch bei Erwachsenen im Zustand einer irreversiblen Bewußtlosigkeit die maschinell gestützte Lebenserhaltung abgebrochen werden dürfe.

Die Logik dieser Begründung erscheint in zweierlei Hinsicht fehlerhaft: Zum einen gibt es grundlegende moralische Unterschiede zwischen dem Entschluß, ein schwergeschädigtes Neugeborenes, und dem, einen schwerkranken Erwachsenen sterben zu lassen, selbst wenn die jeweiligen klinischen Symptome einander ähnlich sind. Der Gleichheitssatz des Grundgesetzes ändert daran nichts. Darauf komme ich zurück. Zum andern sind die aus dem Bereich der allgemeinen Sterbehilfe herangezogenen Grundsätze auch dort alles andere als klar. Zwar sind sie, wie Hanack schreibt, "weitgehend anerkannt". Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Prinzipien sind sie aber bislang nirgends befriedigend, ja nicht einmal konsistent begründet.

3. Nun schiebt mir dieses etwas unerschrockene Verdikt eigentlich eine erhebliche Beweislast zu. Ich habe meine Argumente an anderer Stelle auszubuchstabieren versucht und muß mich hier auf die wichtigsten Punkte beschränken.

a) Durchgängig wird als entscheidende Trennlinie zwischen strikt Verbotenem und allenfalls Erlaubtem die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen markiert: Aktive Tötung sei niemals, Sterbenlassen dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Abgrenzung ist moralisch in verschiedenen Hinsichten problematisch. Strafrechtlich ist sie es deswegen, weil der Arzt für die Lebenserhaltung grundsätzlich als Garant haftet, sich also für eine Unterlassungs- wie für eine aktive Tötung gleichermaßen wegen Totschlags strafbar macht; und weil noch niemand schlüssig gezeigt hat, warum in bestimmten Fällen einer medizinisch möglichen Lebenserhaltung den Arzt eine entsprechende Garantiepflicht plötzlich nicht mehr treffen soll - es wäre denn deshalb, weil schwergeschädigte Neugeborene eben doch anders als gesunde behandelt werden.

b) Aber auch eine Ausnahme von der angeblich "ausnahmslosen Unzulässigkeit" der aktiven Tötung wird für die allgemeine Sterbehilfe einhellig befürwortet und daher von Fall zu Fall auch für die Intensivpädiatrie herangezogen: die sogenannte "indirekte Euthanasie". Davon spricht man, wenn der Arzt zur Linderung schwerer Schmerzen so hohe Dosen von Analgetika gibt, daß er den davon verursachten Tod voraussehen kann. Rechtlich ist das ein eindeutiger Fall der aktiven Tötung mit dolus eventualis, in Fällen einer praktisch sicheren tödlichen Wirkung sogar mit dolus directus. Zwei Konstruktionen werden in der Dogmatik angeboten, um die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens dennoch zu begründen.

(1) Die überwiegende Auffassung geht hier wegen der Kollision einer positiven und einer negativen Pflicht - nämlich des Gebots zur Schmerzlinderung und des Verbots zu töten - zunächst von einer Notstandslage im Sinn des § 34 StGB aus. Danach kann aber die vorsätzliche Tötung qua Schmerzmedikation nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Patienten an der Schmerzlinderung sein Interesse am Weiterleben "wesentlich" überwiegt - ein Ergebnis, das mit dem vorhin zitierten Prinzip des jeder Abwägung entzogenen "Höchstwertes Leben" zu kollidieren scheint. Das ist vermutlich der Grund, warum die Notstandskonstruktion von ihren Befürwortern regelmäßig um ein Zusatzerfordernis ergänzt wird: Der Arzt dürfe bei seinem Handeln alleine die Schmerzlinderung "anstreben" und den dadurch herbeigeführten Tod nur als "unerwünschte Nebenfolge" in Kauf nehmen.

Die Konstruktion ist in der Moralphilosophie seit Thomas von Aquin als "Doktrin der Doppelwirkung" bekannt. Ich will nicht im einzelnen auf die gravierenden ethischen Einwände gegen diese Lehre eingehen; ich halte sie für verschleiernd und unehrlich, weil sie dem Handelnden mit der ganz unangebrachten Suggestion beispringt, für den vorausgesehenen Nebeneffekt seines Tuns sei er nicht verantwortlich, wenn er dabei nur die richtige Gesinnung habe. Strafrechtlich ist diese Lehre jedenfalls demonstrierbar falsch. Sie postuliert mit dem Gebot, ausschließlich die Schmerzlinderung "anzustreben", ein bestimmtes Motiv des Handelnden, während sie ein anderes, das der Lebensverkürzung, als unzulässig ausschließt, obwohl sich der strafrechtliche Vorsatz auch darauf erstreckt. Motivunterschiede können aber bei identischen Handlungsvorsatz nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen im objektiven Bereich von Recht und Unrecht führen; das liefe auf die seit 150 Jahren definitiv verjährte Konzeption eines Gesinnungsstrafrechts hinaus. Allenfalls für die subjektive Frage der persönlichen Schuld können moralisch gute oder schlechte Motive des Handelnden eine gewisse Rolle spielen. Daraus folgt, daß die Doktrin der Doppelwirkung als jenes Kriterium für Recht oder Unrecht der "indirekten Euthanasie" , als das sie verwendet wird, in unserem Strafrecht einen illegitimen Fremdkörper darstellt. Und gegen die Konstruktion eines bloßen Entschuldigungsgrundes für den Arzt, wofür die Doppelwirkungslehre immerhin aktivierbar wäre, sprechen andere und noch gravierendere Einwände. Der wichtigste ist dieser: Wäre der Arzt hier nur entschuldigt, bliebe seine Tat also rechtswidrig, dann wäre das ihm helfende - etwa die Spritze vorbereitende - Pflegepersonal der Klinik wegen Beihilfe zum Totschlag strafbar. Auch könnte jeder beliebige, etwa als Lebensschützer engagierte Dritte dem Arzt qua Nothilferecht gegebenenfalls mit massiver Gewalt in den Arm fallen.

(2) Daher versucht ein anderer Teil der Lehre, sich des Problems mit einer Art Befreiungsschlag zu entledigen: Ein Arzt, so wird gesagt, der nach den anerkannten Regeln der medizinischen lex artis handle, befinde sich generell nicht im Bereich strafrechtlicher Tatbestände (Eine indizierte Blinddarmoperation ist keine gefährliche Körperverletzung.) Das müsse auch für die inzwischen akzeptierten Formen der Euthanasie gelten. Sie seien eben Bestandteil der ärztlichen lex artis geworden und gingen das Strafrecht daher nichts mehr an. Sie lägen außerhalb des Schutzbereichs seiner Normen.

Diese Lösung, die in zwei maßgebenden Kommentaren zum StGB vertrete wird, dürfte die mit Abstand schlechteste sein. Sie schiebt die ganz gewiß dramatische normative Frage, ob bestimmte vorsätzliche Tötungshandlungen erlaubt sein können, einfach in die Zuständigkeit derer ab, die diese Handlungen vornehmen, vertraut sie also der lex artis ausgerechnet des möglichen Täterkreises an. Das läuft auf die prinzipiell unbeschränkte Selbstlegitimation eines Berufsstandes hinaus, und zwar gerade insofern, als er sich im äußeren Geschehensbereich der schwersten Delikte bewegt, die die Rechtsordnung kennt. Ich habe übrigens keinen Zweifel, daß die absolut überwiegende Mehrzahl der Ärzte gerade in Euthanasiefragen sensibel, vorsichtig und verantwortungsbewußt entscheidet. Aber das Strafrecht darf sich hier aus prinzipiellen Gründen keinesfalls zurückziehen. Auch in Fällen einer zweifelsfrei zulässigen Euthanasie geht es um Entscheidungen über Leben und Tod anderer Menschen. Solche Fälle müssen stets "borderline cases" des Erlaubten bleiben. Auf die Warnfunktion der gesetzlichen Tatbestände des Tötungsverbots kann hier nicht verzichtet werden. Euthanasiefälle dürfen niemals einfach und a priori aus dem Strafrecht abgeschoben, sie müssen innerhalb seiner Normen gerechtfertigt werden.

5. Damit ergibt die Durchmusterung der bisher im Strafrecht erarbeiteten Argumentstrategien zur "Früheuthanasie" einen irritierenden Befund: Keine von ihnen ist haltbar. Das legt die Vermutung nahe, daß die Probleme alleine mit den Mitteln der strafrechtlichen Dogmatik nicht zu bewältigen sind. Hier dreht sich der Blick sozusagen von selbst zu den Diskussionen der Philosophie.

IV.

Bei allen Differenzen im einzelnen läßt sich für nahezu alle moralphilosophischen Untersuchungen zum Euthanasieproblem ein gemeinsamer Ausgangspunkt formulieren: die Frage nach den ethischen (also vorrechtlichen) Gründen für das Tötungsverbot. Anders gewendet: Warum und unter welchen Voraussetzungen schreiben wir individuellen Wesen ein Recht auf Leben zu und welche Wesen erfüllen diese Voraussetzungen? Freilich bietet sich hier sofort ein skeptischer Einwand an: In der langen Liste von Problemen, die das Strafrecht in diesem Zusammenhang beschäftigen, taucht eine analoge Frage gar nicht auf. Damit scheint eine grundsätzliche Divergenz der Blickrichtungen in den beiden Theoriesphären markiert, und man beginnt, sich für die Gründe zu interessieren, da doch jedenfalls das reale Entscheidungsproblem in beiden Bereichen identisch ist. Für Juristen liegt eine Erklärung auf der Hand: Die philosophische Primärfrage - Wer hat ein Lebensrecht und warum? - mutet in rechtlicher Perspektive seltsam sinnlos an. Denn die lakonische Antwort "Jeder", die Art.2 Abs.2 Grundgesetz gibt, gehört so fraglos zu den Essentialia nicht nur unserer Verfassungs- und Sozialordnung, sondern unserer Zivilisation, daß jede Erkundigung nach den tieferen Gründen die Sphäre der jedenfalls juristisch sinnvollen Fragens zu verlassen scheint. Dennoch trügt dieser Anschein und ich will versuchen zu zeigen, warum.

1. Dabei soll gar nicht die alte und wohl noch auf unabsehbare Zeit nicht beilegungsfähige Streitfrage nach dem Lebensrecht des Embryos berührt werden. Jedenfalls wäre die Frage, ob bestimmten geborenen Menschen das Lebensrecht grundsätzlich entzogen oder beschränkt werden dürfte, auf dem Boden des Grundgesetzes selbstverständlich ganz abwegig und zwar nicht nur heute, sondern, wie das im Juristenton heißt, auch de lege ferenda. Eine vollkommen andere Frage ist es aber, ob es Situationen einer Kollision zwischen dem Lebensinteresse und anderen (etwa Leidvermeidungs)-Interessen eines Menschen geben kann, in denen sein Lebensrecht nicht mehr das entscheidende Kriterium für die Lösung des Konflikts darstellt.

Ich bitte nun um Verzeihung für die Verwendung des folgenden oft zitierten Modellfalls, an dem ich das Problem demonstrieren will. Er mutet ein bißchen wie eine sterile Lehrbuchkonstruktion an, und ist es vielleicht auch. Ich brauche ihn lediglich zur schärferen Profilierung der Logik meines zentralen Arguments; und es mag schließlich als Entschuldigung hingehen, daß er, wie alle Lehrbuchfälle, längst vom Leben eingeholt worden ist und daher in der FAZ vom 4.September 1991 nachgelesen werden kann. Ein Autofahrer geriet in einer südafrikanischen Großstadt in einen schweren Unfall und wurde ausweglos eingeklemmt. Der Wagen fing Feuer und der Mann begann zu brennen. Keiner der hilfswilligen Zeugen hatte ein Löschgerät bei sich, Versuche die Flammen anders zu ersticken mißlangen, an ein rechtzeitiges Herbeiholen der Feuerwehr war nicht zu denken. Einer der panisch hilflosen Zeugen zog schließlich eine Pistole und erschoß den verbrennenden Mann.

a) Wer hier mit dem (im übrigen ganz richtigen) Hinweis auf den höchstrangigen Status des Lebensrechts schon jede Abwägung des im konkreten Fall noch verbleibenden Lebensinteresses mit einem anderen Interesse des Unfallopfers: dem, nicht qualvoll verbrennen zu müssen, ablehnt, der nimmt eine nahezu paradoxe Konsequenz in Kauf: Das Recht einer Person würde gegen deren eigene Interessen durchgesetzt. Dem absoluten Lebensrecht korrespondierte dann eine ebensolche Lebenspflicht seines Inhabers - jedenfalls insofern, als diesem ein Suizid aus faktischen Gründen unmöglich wäre. Das scheint schon dem Begriff eines subjektiven Rechts zu widersprechen. Gewiß liegt hier kein echtes normlogisches Paradox vor, denn das Tötungsverbot richtet sich nach wie vor gegen Dritte, nicht gegen den Rechtsinhaber selbst. Auch ist die Figur eines unverzichtbaren (oder, wie es in der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt, eines "unveräußerlichen") Rechts ganz geläufig. Und für das Recht auf Leben geht die einhellige Meinung der Staatsrechtler von einer solchen Unverzichtbarkeit au: Flankiert und bekräftigt werde diese durch den § 216 StGB, der die Tötung auf Verlangen verbietet, der also, so wird gesagt, das Recht auf Leben unverfügbar mache, und mittelbar auch für dessen Inhaber selbst. Analysiert man dies genauer, dann zeigt sich allerdings, daß hier zwei Dinge vermischt werden, die strikt auseinanderzuhalten sind.

b) Subjektive Rechte, die bedingungslos und damit notfalls auch gegen Verfügungen ihrer Inhaber garantiert werden, schlagen an genau diesem Rand ihrer Reichweite, jenseits dessen ihre Schutzwirkung auch dem gegenläufigen Willen des Berechtigten aufgezwungen wird, für diesen selbst tatsächlich in Pflichten um. Das kann natürlich legitim sein - so wie andere rechtlich aufgezwungene Pflichten legitim sind. Aber die Begründungsanforderungen an die Norm wechseln mit diesem Wechsel der Normfunktion ebenfalls: Mit der Berufung auf den Schutz eines subjektiven Rechts sind sie dann nicht mehr zu erfüllen Sie müssen nun den Maßstäben einer Begründung von Pflichten genügen. Die gleichwohl oft beibehaltene Redeweise von der "Garantie eines subjektiven Rechts" wird hier eigentlich unrichtig. Sie erklärt sich aber daraus, daß solche Zwangsgewährleistungen grundsätzlich davon ausgehen, zwar nicht mehr die subjektive Rechtsmacht, aber weiterhin die ("wirklichen") Interessen des Rechtsinhabers (gelegentlich auch Interessen der Allgemeinheit) zu schützen - und nun eben gegen den Willen des Berechtigten selbst. Wie immer Legitimation und Grenzen solcher Schutzstrategien zu beurteilen sind: Jenseits jener Linie, an der sie ein genuin subjektives Recht zur Pflicht für seinen Inhaber umwandeln, schützen sie in Wahrheit nicht mehr dieses Recht, sondern dessen realen Gegenstand. Das Verbot der Tötung auf Verlangen schützt nicht das Recht des Verlangenden auf sein Leben, sondern dieses Leben selbst. Anders gewendet: Der um seinen Tod Bittende will keineswegs auf sein Recht auf Leben, er will auf sein Leben verzichten. Und das ist etwas ganz anderes.

c) Auch daran darf ihn die Rechtsordnung hindern - und im § 216 StGB tut sie das ja. Aber sie muß dies anders begründen als mit dem in der Dogmatik immer wieder bemühten Argument, sie schütze dabei das höchstrangige Recht auf Leben. Denn der jetzt durchgesetzte Schutz beginnt gerade erst jenseits der Reichweite dieses Rechts. Legitim kann er gegen den Willen des Rechtsinhabers nur dann sein, wenn und soweit er dessen "wohlverstandenes" - nämlich besser als von ihm selbst verstandenes Eigeninteresse schützt. Und darüber hinaus allenfalls noch, wenn ohne diesen Schutz überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen bedroht würden - z.B. durch die oft beschworene Gefahr eines "Dammbruchs" oder einer "slippery slope" , also einer Erosion des Tötungsverbots.

Dort jedenfalls, wo von einem wohlverstandenen Eigeninteresse des Rechtsinhabers an seinem noch möglichen Weiterleben offenkundig kein Rede mehr sein kann (man denke an den verbrennenden Autofahrer) wird die weitere - auch mittelbare - Erzwingung einer Lebenspflicht gegen den Willen des Betroffenen illegitim. Ihr rechtfertigender Grund: der paternalistische Interessensschutz, ist entfallen. Und eher vage Sorgen um das öffentliche Wohl können schwerlich das individuelle Aufzwingen eines grausamen Schicksals rechtfertigen. Das läßt sich mit der "Werteordnung" des Grundgesetzes so gut wie mit dem Kategorischen Imperativ belegen.

d) Damit ist das wirkliche Problem dieser Konstellationen fixiert: Nicht das abstrakte Recht auf Leben, sondern das individuelle Interesse am Weiterleben in einem konkreten einzelnen Fall steht hier zur Beurteilung. Und für diese Beurteilung ist der stereotype Hinweis der Strafrechtsdogmatik auf den abwägungsfeindlichen Höchstrang des Lebens einfach falsch. Wohl kann die Rechtsordnung einen solchen Höchstrang für ein subjektives Recht festschreiben, und im Fall des Lebensrechts tut sie das mit guten Gründen. Aber die Behauptung, dieser Höchstrang gelte eo ipso und in allen denkbaren Konfliktsituationen auch für das Leben selbst, wäre faktisch - und der Fall des verbrennenden Autofahrers zeigt dies zur Evidenz - geradezu unsinnig. Sie wäre aber auch objektiv unmenschlich und ihre rechtliche Fixierung daher illegitim. Eine merkwürdige, aber, soweit ich sehe, praktisch durchgängige Verwechslung der Begriffe "Lebensschutz" und "Schutz des Rechts auf Leben" hat der herrschenden Strafrechtslehre gleichwohl dieses Dogma aufgeladen und damit die unrichtige Auffassung, § 216 StGB zeige, daß die Rechtfertigung einer aktiven Tötung (außerhalb von Notwehr und Krieg) schlechthin ausgeschlossen sei. Richtig ist dagegen, daß in Fällen eines ausdrücklichen Sterbeverlangens der Normbereich des strafrechtlichen Notstands, und nicht mehr der des Art.2 GG eröffnet ist und damit die Rechtfertigung auch einer aktiven Tötung denkbar wird.

e) Daran ändert sich nichts Prinzipielles, wenn ein solches Sterbeverlangen nicht vorliegt. Denn der Grund für den Wechsel vom unverzichtbaren Lebensrecht zur abwägungsoffenen Notstandsprüfung war ja, daß ein subjektives Recht nicht zum Aufzwingen einer Pflicht herangezogen werden kann. Und das Sterbeverlangen, dessen Irrelevanz für unser gegenwärtiges Problem § 216 selbst ausdrücklich feststellt, hat in dieser Analyse nur die Funktion, die Grenze genau zu markieren, jenseits deren ein solches Aufzwingen beginnt, und nun eben einer anderen Rechtfertigung bedarf als des bloßen Hinweises auf den Schutz eines Rechts. Aber auch in Fällen, in denen ein ausdrücklicher Sterbewunsch unmöglich ist, also etwa bei Neugeborenen (übrigens de facto auch bei dem verbrennenden Autofahrer), kommen Funktion und Reichweite des subjektiven Rechts auf Leben jedenfalls dort an ihr Ende, wo die weitere Lebenserhaltung definitiv und zweifelsfrei den fundamentalen Interessen des Betroffenen zuwiderläuft. Auch hier beginnt an dieser Stelle der Normbereich des Notstands, in dem nicht mehr das - nach wie vor ganz unbestreitbare - Recht auf Leben, sondern die Frage nach dem konkreten Interesse am Weiterleben die entscheidende Rolle spielt.

2. Nun wird der Ausgang dieses normtheoretischen Labyrinths erkennbar und das Terrain der philosophischen Argumente rückt in Sicht. Zwei grundsätzliche Einschränkungen, oder besser: Kontrollgarantien für das bisher Entwickelte müssen aber zuvor festgehalten werden (und aus Zeitgründen werde ich das einfach apodiktisch tun):

(1) Eine Notstandsabwägung von Lebens- und Sterbensinteressen Einwilligungsunfähiger, also eine Abwägung durch außenstehende Dritte, darf nur mit äußerster Skepsis vorgenommen bzw. zugelassen werden. Wohl ist nach der eben skizzierten Analyse klar, daß von einer richtigen Entscheidung in dieser Situation das Lebensrecht gar nicht berührt wird, und zwar auch dann nicht, wenn contra vitam entschieden wird; aber von jeder falschen wird es verletzt und damit ipso facto zerstört. Übrigens verlangt der Notstandsparagraph 34 des StGB als Ergebnis der Abwägung mit Recht ein zweifelsfreies Überwiegen des wahrgenommenen Interesses: nur dann kann die Aufopferung des kollidierenden gerechtfertigt sein.

(2) Die zweite Einschränkung ist diese: Lebensinteressen eines Menschen dürfen in einer Notstandskollision allenfalls mit dessen eigenen (anderweitigen) Interessen abgewogen werden, niemals mit Interessen Dritter. Auch das erzwingt der verfassungsgarantierte Höchstrang des Lebensrechts. Daß Philosophen wie Glover, Tooley, Singer hier anders argumentieren, ist bekannt. Dazu komme ich gleich. Straf- und verfassungsrechtlich sind solche Vorschläge in Deutschland nicht realisierbar, und ich meine: mit Recht.

3. Nun ist die Nahtstelle zwischen Strafrecht und Moralphilosophie in unserer Frage vollständig freigelegt: Nicht als die juristisch tatsächlich sinnlose Frage, ob Neugeborene schon ein Lebensrecht haben; sondern zur Klärung der Abwägungsrelation im Rahmen einer gegebenen Notstandslage. Genauer: Zur Analyse dessen, was wirklich zur Abwägung steht, wenn man - unbeschadet eines zweifelsfreien Lebensrechts - im konkreten Einzelfall das Lebensinteresse eines Neugeborenen mit fundamentalen Interessen aus seiner eigenen Sphäre vergleicht. Dem will ich mich im folgenden zuwenden.

V.

Die amerikanischen Philosophen Michael Tooley und Joel Feinberg haben vor mehr als 20 Jahren als erste auf die begrifflichen Zusammenhänge zwischen der Zuschreibung eines moralisch geschützten Status, also eines moralischen "Rechts" auf Berücksichtigung in bestimmter Hinsicht, und der Fähigkeit, in eben dieser Hinsicht Interessen zu haben, hingewiesen. Ein Wesen, das bestimmte Interessen nicht haben kann, kann auch kein subjektives moralisches Recht auf Berücksichtigung solcher Interessen haben. Denn es kann in dieser Hinsicht gar nicht verletzt werden, weil es insofern nicht verletzungsfähig ist. Das gilt - als begriffliche Wahrheit - auch für Lebensrechte. Ein Wesen zu töten, das kein subjektives Interesse an seinen eigenen Leben haben kann (also nicht nur vorübergehend und aktuell nicht hat) - z.B. eine Pflanze oder ein Bakterium - kann dieses Wesen nicht schädigen und daher ihm gegenüber kein Unrecht sein.

1.Projiziert man diese Überlegungen auf die Frage nach dem Lebensrecht eines Menschen, dann fordern sie als entscheidendes Kriterium für den Beginn eines solchen Rechts die Bestimmung des Zeitpunkts in der individuellen Entwicklung - von der befruchteten Eizelle bis zum erwachsenen Menschen -, ab dem das "Habenkönnen" subjektiver Lebensinteressen sinnvoll behauptet und zugeschrieben werden kann. In der analytischen Moralphilosophie gibt es eine ausgedehnte Diskussion über die beiden Elemente dieser Frage. Erstens: Welche - im weiteste Sinne psychische - Eigenschaft des sich entwickelnden Menschen dieses Kriterium erfüllt. Und zweitens: ab wann die bio-physischen, also einigermaßen objektiv feststellbaren Korrelate dieser Eigenschaften vorliegen. Die sehr verzweigten Einzelheiten dieser Diskussion kann ich hier nicht referieren. Ich will mein nun anstehendes Problem stattdessen auf die folgenden Voraussetzungen und Fragen zuspitzen:

a) Das bekanntlich von Tooley und Singer postulierte "Person"-Kriterium, das übrigens nichts anderes ist als die symbolische Zusammenfassung eines ganzen Ensembles konkreterer Merkmale, läuft darauf hinaus, die Fähigkeit zu einem wenigstens rudimentären Lebenswunsch als den Beginn der Lebensinteressens- und damit - im moralischen Sinne - Lebensrechts-Fähigkeit anzusehen. Ein solches Qualifikationsmerkmal dürfte von Neugeborenen tatsächlich nicht erfüllt werden. Aber mir leuchtet es nicht ein. Warum sollten erste minimale Lebensinteressen nicht mit dem Beginn der Empfindungsfähigkeit entstehen, also schon deutlich vor der Geburt? Denn immerhin unterbricht von da an der Tod den Empfindungsstrom, beendet sozusagen einen sich darin bereits manifestierenden elan vital und fügt dem getöteten Wesen einen gewissen Schaden zu.

b) Freilich führt der Einwand nicht weit. Man mag ihn zugestehen und sofort die Frage anschließen, welches Gewicht denn ein solches minimales Lebensinteresse im Rahmen einer Notstandsabwägung im oben skizzierten Sinn haben solle, selbst wenn man einräumt, daß es sich bis zur Geburt deutlich verstärken wird. Auch finden sich bei vielen Tieren, deren Tötung in unseren Gesellschaften als unproblematisch gilt, weit höher entwickelte psychische Indizien für Lebensinteressen als bei neugeborenen menschlichen Babies. (Und der Behauptung einer moralisch singulären Dignität jedes Menschen einfach kraft seiner biologischen Gattungszugehörigkeit, steht der bekannte Speziesismus-Einwand entgegen, den ich im Kern für richtig halte.)

c) Auch der Gegeneinwand liegt allerdings auf der Hand. Er wird unter der Kennmarke "Potentialitäts-Argument" geführt, und lautet so: Menschliche Babies mögen sich im Status quo ihrer schutzqualifizierenden Eigenschaften nicht in relevanter Weise von Tieren unterscheiden; sie unterscheiden sich aber von diesen um moralische Welten in ihren Status ad quem; denn sie sind potentielle Personen mit künftigem vollen Lebensrecht und dahin gelangen sie auch nach Singer und Tooley innerhalb weniger Wochen nach der Geburt.

Auch zu dieser Diskussion nur zwei knappe Anmerkungen: Das Potentialitätsargument wird ganz überwiegend verworfen. Nicht alle Gründe dafür erscheinen mir überzeugend. Gewiß ist der Hinweis schwer zu widerlegen, ein Schutz potentieller Eigenschaften und Interessen habe dann keinerlei Sinn und sei daher nicht geboten, wenn man ganz sicher wisse, daß sich das Potential nicht entwickeln werde; und eben dies stelle ja die Tötung außer Zweifel. Immerhin ist hier der Verdacht eines paradoxen Kurzschlusses nicht von der Hand zu weisen. Denn eine solche Tötungshandlung hätte die durchaus beunruhigende Eigenschaft, sich selbst mit ihrem Vollzug ihre eigene Legitimation unterzuschieben. Das kommt mir wie ein moralischer Deus ex machina und irgendwie suspekt vor. Aber wie immer sich das verhält, und ich bin mir da persönlich ganz unsicher: hinweisen will jedenfalls auf eine andere Argumentfigur, die sich die Philosophen vielleicht ausnahmsweise einmal von den Juristen besorgen sollten: die des sogenannten Anwartschaftsrechts. Mit ihm wird gerade der Status potentialis einer künftigen Rechtsposition geschützt, die kontinuierlich aus einem quasi embryonalen Stadium zum Vollrecht erstarken kann, und zwar von einem gewissen Punkt ihrer Entwicklung an, ab dem noch keineswegs die künftige Rechtsmacht eingeräumt, aber die schon Konturen zeigende Chance des Vollrechtserwerbs garantiert wir Hier gibt es eine deutliche Analogie zu unserem Problem. Und man verwechsle das Heranziehen einer Figur des Zivilrechts für Fragen des Lebensschutzes nicht mit Zynismus; denn hinter dieser Figur steht ein allgemeiner Gerechtigkeitsgedanke. Ich komme gleich auf etwas Ähnliches zurück.

d) Doch zuvor muß ich noch ein weiteres geläufiges Argument streifen, das sogenannte Identitätsargument, das eng mit dem Potentialitätsargument verwandt ist. Es lautet etwa so: Wenn es - was unbestritten ist - moralisch verwerflich ist, eine erwachsene Person zu töten, und wenn diese Person mit dem Baby, als das sie vor soundsoviel Jahren zur Welt kam, identisch ist, dann wäre es aus logischen Gründen seinerzeit in gleichem Maße verwerflich gewesen, jenes Neugeborene zu töten; und dies müsse dann aus prinzipiellen Gründen für alle Neugeborene gelten.

Seit John Lockes berühmter Untersuchung dieses Problems der personalen Identität über die vergehende biographische Zeit hinweg, hat sich ein weitgehender Konsens immerhin darüber herausgebildet, daß alleine das "Körperkriterium" - also das raum-zeitlich und kausal geschlossene Kontinuum bio-physischer Zustände zwischen dem erwachsenen Menschen und der Zygote, aus der er sich entwickelt hat - kein geeignetes Kriterium der personalen Identität darstellt - jedenfalls keines, das moralische Relevanz haben könnte. Schon Locke hatte in seinem "Essay Concerning Human Understanding" demgegenüber das primär psychologische Kriterium einer zeitlich rückwärts knüpfbaren Kette von "Erinnerungs" - Zuständen formuliert, das bis heute - in allerdings erheblich modifizierten Varianten - die Diskussion beherrscht. Wo immer die biographische Schranke genau zu ziehen ist, bis zu der sich die Identitätsklammer um den Lebenslauf eines Menschen zurückerstrecken könnte: Man ist sich heute ziemlich einig, daß sie die Zeit vor und unmittelbar nach der Geburt nicht umfaßt. Damit liegt der folgende Schluß nahe: Das Töten eines Neugeborenen kann die Person, die einmal aus ihm hätte werden können, auch nicht sozusagen im Vorgriff eines hypothetischen coniunctivus irrealis schädigen; denn sie wäre in keinem relevanten Sinn dieselbe Person wie das getötete Neugeborene. Und die bloße Tatsache, nicht zu existieren, ist kein Schaden - sowenig wie es ein Schaden sein kann, nicht gezeugt zu werden (oder einer wäre, nicht gezeugt worden zu sein.).

2. Dies alles mag cum grano salis richtig sein. Doch der entscheidende Gedanke scheint mir davon noch gar nicht berührt. Lebensinteressen werden nicht nur einfach ermittelt, also quasi stellvertretend aus der Innenperspektive eines Neugeborenen mit begrifflichen und empirischen Methoden festgestellt. Sie werden auch vor einem Horizont gesellschaftlicher Normen und Verkehrsformen zugeschrieben. Dabei spielen weder aktuelle noch potentielle Fähigkeiten eine allein entscheidende Rolle. In der amerikanischen Philosophie ist der Gedanke eines "social sense" des Begriffs "Person" entwickelt worden. Damit sind vor allem die sozialethischen Modi gemeint, in denen zivilisierte Gesellschaften unseres Typs die Zulassung zum Schutzbereich der "moral community" regeln. Das tun sie nicht ausschließlich mit Blick auf rein subjektive Qualifikationen zum Anspruchsanwärter auf ein Lebensrecht. Ich schlage nun vor, die Perspektive der Gesellschaftsvertragstheorien einzunehmen, oder, wenn man will, die eines Rawls’ schen Urzustands, in dessen Argumentreservoir ich eine zusätzliche Figur einbringen will, die ich ebenfalls dem deutschen Zivilrecht entnehme: die eines Vertrags - und eben eines Gesellschaftsvertrags - mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ich kann dem Rechtsgedanken dieser juristischen Konstruktion nicht im einzelnen ausbuchstabieren. Ihre Benennung ist ja vielleicht plastisch genug. Ich denke, daß der Contrat social moderner Gesellschaften nur unter Einschluß einer solchen Schutzwirkung zugunsten aller Neugeborenen sinnvoll zu rekonstruieren ist. Jedenfalls scheint mir ein gesellschaftsvertragliches Konzept von "justice as fairness" hinreichend Raum und Substanz für diesen Gedanken bereitzuhalten.

Damit ist, wenn man so will, ein Potentialitätsargument sui generis formuliert, und eines, hoffe ich, das von den geläufigen philosophischen Einwänden gegen sein standardisiertes Pendant nicht erreicht wird. Es besagt, daß zu den berücksichtigungsfähigen und -bedürftigen Interessen eines Neugeborenen auch seine sämtlichen objektivierbaren Entwicklungschancen gehören. Und daraus folgt, daß selbst schwere Geburtsschäden, mit denen und deren Folgen Menschen später ihre Existenz keineswegs als unerträglich empfinden, als Gründe für eine Euthanasie auszuscheiden haben.

VI.

Es gibt freilich auch andere. Und wenn ich eben von den berücksichtigungsfähigen objektivierbaren Entwicklungschancen eines Neugeborenen gesprochen habe, dann gehören dazu auch die gewissermaßen negativen Damit kehre ich in die oben skizzierte Perspektive der strafrechtlichen Notstandslage zurück. Die von ihr geforderte Interessensabwägung in ihrem ganzen Umfang und ihrer ganzen Schwierigkeit deutlich zu machen, das war die Funktion der Erkundigungen bei der Philosophie. Und eine ist nun noch nachzutragen. Der amerikanische Rechtsphilosoph Ronald Dworkin unterscheidet bei der Frage nach Lebensinteressen zwischen dem, was er "experiential interests" und dem, was er "critical interests" nennt. Erstere sind etwas, was jedes empfindungsfähige Wesen in gewissem, von seiner individuellen Entwicklung und seiner speziestypischen Ausstattung abhängigen Grad hat. "Critical interests" sind dagegen verbunden mit persönlichen Weisen der Weltbetrachtung und -bewertung, mit der Gestaltung des eigenen Lebens als eines sinnorientierten Ganzen auf der Grundlage persönlicher Uberzeugungen, Wertungen und Entscheidungen - kurz: Modi einer autonomen Lebensgestaltung auf der Basis der eigenen bewußten Biographie.

Critical Interests in diesem Sinn kommen als aktuelle bei Neugeborenen offenkundig nicht in Betracht. Als potentielle sind sie im Rahmen der eben skizzierten Schutzwirkung für Entwicklungschancen in die Abwägung einzubeziehen - wenn und soweit es eine solche Chance der Entwicklung realiter auch wirklich gibt. Und hier sieht man, wie verfehlt die bei Juristen geläufige Berufung auf den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung ist, wenn man ihm das Gebot einer immer und überall durchzusetzenden Lebenserhaltung entnimmt. Selbstverständlich gilt der Gleichheitssatz auch für unseren Problembereich. Aber er richtet sich nicht auf die schematische Anwendung einer abstrakten Maxime "Lebenserhaltung". Er richtet sich auf die Berücksichtigung der individuellen Interessen jedes Betroffenen in seinem ganz konkreten Einfall. Lassen Sie mich das noch an einem letzten Modellvergleich deutlich machen. Ein schwerkranker, entscheidungsunfähiger Erwachsener mit einer verbleibenden Lebenserwartung von, sagen wir, 10 Monaten hat ein Recht auf Berücksichtigung aller seiner "critical interests" bei der Frage, ob sein Leben bis zum letzten möglichen Atemzug zu erhalten ist oder nicht. Vielleicht ist er gläubiger Katholik und zeitlebens ein Vertreter der absoluten Unverfügbarkeit jeder Form des menschlichen Lebens gewesen. Bei einem schwerstgeschädigten Neugeborenen mit der gleichen zehnmonatigen Lebenserwartung und vielleicht ähnlichen klinischen Symptomen verhält sich dies gänzlich anders. Hier kommen andere als "experiential interests" nicht in Betracht. Schmerzen und Leiden, die durch die Krankheit oder durch therapeutische Maßnahmen verursacht werden und die im Fall des moribunden Erwachsenen nichts an der zwingenden Indikation einer lebenserhaltenden Behandlung ändern mögen, können im Fall des Neugeborener vollständig unzumutbar sein und damit die gebotene Abwägung in genau umgekehrtem Sinn wie im ersteren Fall entscheiden. Quälende physische Zustände oder Maßnahmen, die von keiner Einsicht des Patienten in ihre Dauer bzw. ihre Erforderlichkeit begleitet sein können und denen keinerlei "belohnende" Kompensation während des gesamten noch erwartbaren Lebens durch die Aussicht auf Besserung entspricht, sind einem schwergeschädigten Neugeborenen nicht zumutbar. Die richtig verstandene Notstandsabwägung sollte hier Entscheidungen, die das Kind durch die vielfachen Torturen der technisierten Lebenserhaltungskunst in eine kurze Existenz auswegloser Qualen zwingen, strikt verbieten.

VII.

Damit sehe ich jetzt von zahllosen weiteren und ungelösten Probleme einfach ab und komme zum Schluß, nämlich zu der Frage, die Sie sich vielleicht inzwischen selbst mit wachsender Ungeduld stellen: Wie ich denn nun nach diesem langen Weg durch das Dickicht der Theorie die anfangs erzählten realen Fälle aus der klinischen Praxis lösen würde. Ich denke, es wird Sie nicht überraschen, wenn ich Ihnen hier - trotz all der Schlüssigkeiten und Plausibilitäten, um die ich mich bemüht habe - meine Unsicherheit, ja Ratlosigkeit zugebe. Einigermaßen sicher bin ich mir nur im ersten und im letzten Fall: in dem des Kindes mit Down-Syndrom und einem korrigierbaren Defekt der Speiseröhre, und in jenem des Kindes mit der furchtbaren Hautkrankheit der Epidermolysis. Das erstere hätte man keinesfalls sterben und das zweite keinesfalls so lange leben lassen dürfen. Auch die bei Juristen geradezu kanonisierte Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Euthanasie, die ich in solchen Fällen für unbegründbar, ja manchmal unmenschlich halte, kann keine dieser beiden Fehlentscheidungen rechtfertigen. Die zwei mittleren Fälle, den des Mädchens mit Tay-Sachs-Syndrom und den des Jungen Andrew Stinson, lasse ich Ihnen ungelöst zurück. Denn sie sollen zeigen, welche quälende Aufgabe übrigbleibt, wenn die normativen Grundlagen, um die es mir heute abend ging, einmal geklärt sein sollten. Nämlich: die Aufgabe einer Entscheidungsethik der Unsicherheit, der Zweideutigkeiten und des Umgangs mit einer manchmal unvermeidlichen Schuld. Aber das ist ein anderes und neues Thema und ich werde Sie damit heute abend nicht mehr behelligen. Ich danke Ihnen für Ihre Geduld.

* Unveränderter Text eines Vortrags vor den Philosophischen Fakultäten der Universitäten Göttingen und Essen.