|
Todesstrafe und Religion von Jean-Claude Wolf (Fribourg, Schweiz) In der jüdisch-christlichen Tradition gibt es ein nahezu absolutes Verbot der Tötung. Nur Gott darf über Leben und Tod entscheiden. Alles Leben ist gleichermaßen schützenswert. Das ist der Grundtenor, und man könnte daher sagen, die jüdisch-christlichen-islamischen Religionen verkörperten das Ethos der Ehrfurcht vor allem Leben. Das entspricht selbstverständlich dem Selbstbild der Kirchen, die sich immer für das Leben ausgesprochen haben. Gott wird als ein Gott der Lebenden gesehen, und Jesus spricht sich gegen den Totenkult aus, wenn er sagt: Laßt die Toten ihre Toten begraben. Nicht der gekreuzigte, sondern der auferstandene Jesus bildet den Kern des österlichen Bekenntnisses. Nicht Folter und Todesstrafe, sondern Überwindung derselben sind der Fluchtpunkt christlicher Hoffnung. Diesem schönen Selbstbild, das aus propagandistischen Gründen unermüdlich gepredigt wird, setzt sich eine gewisse Gespaltenheit im Gottesbild entgegen: Der lebensspendende Gott ist auch der todbringende. (Darin gleicht er übrigens dem Gott Appollo.) "Mein ist die Rache, spricht der Herr." Es ist ein Gott des Krieges und des Zornes und ein strafender Gott. Eine Religion, deren höchstes Gut ein zürnender, kriegerischer und strafender Gott ist, ist eine Lehre des Unheils. Ein Gott, der sogar zuläßt, daß sein Sohn geopfert wird, hat Züge des Opferdenkens. Man mag sich streiten, ob das sakrifizielle Denken letztlich nur eine Projektion und Erfindung der Menschen ist, oder ob es zur eigenen Natur Gottes gehört. Diese Frage verliert ohnehin an Brisanz, wenn wir annehmen, daß es keinen direkten Zugang zur Natur Gottes gibt. Man muß hier nicht einmal so weit gehen wie Feuerbach, der (fälschlicherweise) aus dem Projektionscharakter unserer Gottesbildes auf dessen Inexistenz geschlossen hat, aber man kann doch festhalten, daß allzu einfache Offenbarungsmodelle, welche den Deutungs- und Konstruktionscharakter von Gottesauffassungen einfach ausschalten möchten, einem naiven Realismus in der Erkennntnislehre entsprechen. Selbst ein sich offenbarender Gott vermag nicht jene Filter oder Organe überflüßig zu machen, mittels derer wir verstehen. Das zeigt sich schon darin, daß Gotteslehre immer an Kulturen und Mentalitäten gerichtet ist, sich immer in einem vorgegebenen und spezifischen Verstehenshorizont entfaltet. Gott spricht sogar in Landessprachen und Dialekten, nie in einer Universalsprache. So gesehen kann man selbst den Satz "Mein ist die Rache" als Konzession und adressierte Ausdrucksweise für ein Volk verstehen, in dem die Blutrache existiert und für dessen Eliten es ein Anliegen ist, diese Praxis zu ordnen und zu begrenzen. Ein werdender, vielleicht sogar lernender Gott wird von der Rachebegrenzung zur Nächstenliebe fortschreiten. So wird jedenfalls der Übergang vom Judentum zum Christentum aus christlicher Sicht gerne gesehen. Doch diese Fortschrittslehre bleibt spekulativ und zeichnet jedenfalls keine eindeutigen Spuren in der Geschichte. Bereits der "alte Gott" verkündet u. a. auch das Gebot des Schutzes der Schwächeren und der Hilfe an Notleidenden, und auch der "neue Gott" wird seine dunkle Seite nicht los. Er bleibt bis ans Ende ein richtender, verbannender, verdammender Gott, und sein Eifer spiegelt sich im Eifer seiner Verehrer. In einer solchen religiösen Kultur bleibt immer eine Hintertür offen für die menschliche Praxis der Gottesstrafe. Diese kann als Gottesgericht verstanden werden: Reißt der Galgenstrick, so heißt das, daß Gott begnadigt; reißt er nicht, so heißt Gott das vorweggenommene Gottesurteil gut. Dieser Aberglaube setzt sich fort in der Vorstellung, der Todgeweihte sei zu begnadigen, wenn die Guillotine klemmt oder der elektrische Stuhl versagt. Immer wieder maßen sich Menschen Stellvertreterrollen an und spielen gleichsam den strafenden Gott auf Erden. Die Berufung auf einen richtenden, verbannenden und verdammenden Gott verspricht nichts Gutes. Früh haben Interpreten des schroff formulierten Tötungsverbotes erkannt, daß es so absolut nicht gelten kann. Ansatzpunkt zu Ausnahmen waren Opfer und Selbstverteidigung: Schließlich wurden (Opfer-)Tiere getötet, und im Ernstfall auch menschliche Feinde. Darüber hinaus nun wurde die Todesstrafe als qualifizierte Ausnahme betrachtet, wohl weil sie ebenfalls Opfercharakter hatte und dem selben Zweck diente wie die Tieropfer: einer vorübergehenden Beruhigung sozialer Spannungen. Die Formel "Auge um Auge, Zahn um Zahn" bietet sich als die einfachste Formel für den Gedanken einer gezielten und begrenzten Vergeltung an. Dieser sog. einfache Retributivismus (retribuere, lat.: vergelten) ist bis heute die unmißverständlichste Formel für den Wunsch, daß es so etwas wie eine gerechte Strafe geben sollte, die härter ausfällt als eine bloße Verwarnung oder Kompensationsforderung, aber milder als eine eskalierende Racheaktion. Wer z. B. einem anderen einen Zahn ausschlägt, dem soll ebenfalls ein Zahn ausgeschlagen werden. Es genügt nicht, ihm lediglich eine Geldbusse aufzuerlegen, und es ist weder gerecht noch nützlich, ihm deswegen zwei oder mehr Zähne auszuschlagen. Die Einfachheit und Klarheit dieses Retributivismus erweist sich jedoch als trügerisch. Nehmen wir an, A ermordet den Sohn von B. Darf nun B erwarten, daß ein Sohn von A hingerichtet wird? Das würde "Auge um Auge" in diesem Falle nämlich bedeuten. Doch es ist nun schon deswegen undenkbar, weil der Sohn von A unschuldig ist und mit dem Mord am Sohn von B gar nichts zu tun hat. Spinnen wir dieses Beispiel etwas weiter. Wird nun die Hinrichtung von A als gerechte Strafe erwartet, so könnte man immer noch sagen: "Leben für Leben". Man beachte, daß wir uns damit bereits einen Schritt von der buchstäblich verstandenen Vergeltung entfernen, denn A wird nun nicht, wie es eigentlich sein müßte, sein eigener Sohn genommen, sondern sein eigenes Leben. Aber auch bei dieser Lösung stellen sich Probleme. Wurde der Sohn von B mit einem Messerstich ins Herz ermordet, muß A nun ebenfalls mit einem Messerstich ins Herz hingerichtet werden? Noch krasser: Nehmen wir an, B’s Sohn ist an den Folgen einer sexuellen Vergewaltigung und einer grausamen Strangulation durch A gestorben, muß dann A ebenfalls auf diese Weise hingerichtet werden? Das grundsätzliche Problem, daß sich für den primitiven Retributivismus stellt, besteht darin, daß gleiche Vergeltung nicht immer möglich und häufig als moralisch unannehmbar erscheint. Das einfache Vergeltungsschema gibt dem Täter die perverse Autorität, den Vergeltern die abscheulichsten Taten aufzudrängen: Foltert und mordet er, so müssen auch die Vergelter foltern und morden. Die einfache Vergeltung wurde kaum jemals konsequent praktiziert. Vielmehr wurde der Gedanke der konkreten Vergeltung ersetzt durch jenen der abstrakten Vergeltung durch ein sog. Strafäquivalent. So gesehen können z. B. 10 Jahre Freiheitsentzug ein Strafäquivalent für eine Gewalttat darstellen. Diese Verfeinerung des Retributivismus führt nun allerdings zum Verlust eines soliden Maßstabes für die Festlegung von Strafart und Strafmaß. Die einfache Formel "Auge um Auge" muß komplexen Überlegungen weichen, die etwa besagen: Niemand soll von seinen Straftaten profitieren dürfen. Die Strafe X für Y muß also so groß sein, daß für den Straftäter aus seiner Straftat kein Nettogewinn resultiert. Es ist unfair, daß jene, welche die Gesetze halten, schlechter fahren sollten als jene, welche sie brechen. Es handelt sich dabei nicht um eine absolut verstandene Gerechtigkeit, etwa um die Herstellung einer Balance zwischen Gut und Böse durch Strafen, sondern um eine gezielte Form von Gerechtigkeit: Es ist einfach unfair gegenüber den Rechtsgehorsamen, welche die Last des Rechtsgehorsams auf sich nehmen, von illegalen Handlungen zu profitieren. Diese Fairneßerwägung trägt jedoch nicht weit, denn die sog. "Last" des Rechtsgehorsams ist ungleich verteilt. Zwar mag es für einige Delikte (besonders Wirtschaftsdelikte) zutreffen, daß es unfair ist, wenn wenige vom Anstand, den Hemmungen oder auch dem geringeren Wissen anderer illegal profitieren. Allerdings ist unser Wirtschaftssystem ohne einen beträchtlichen Grad von legaler Ausbeutung gar nicht funktionsfähig. Darüber hinaus gibt es Individuen, welche bestimmte Gesetze nicht als Last oder Bürde empfinden können. Dem Reichen fällt es z.B. leichter, Eigentum anderer zu respektieren; Gesunde können eher ihre Plichten gegen die Gesellschaft erfüllen als Kranke. Besonders unplausibel ist das Argument der fairen Lastenverteilung im Blick auf Verbote der vorsätzlichen Körperverletzung oder der Vergewaltigung - Delikte, welche für die meisten Leute gar nicht in Frage kommen und die nicht zu begehen für die Mehrheit kein "Verzicht" bedeutet - ebensowenig wie für die meisten Erwerbstätigen das Bezahlen der öffentlichen Verkehrsmittel eine "Last" ist, während Nichterwerbstätigen der Verzicht auf Schwarzfahren schwerer fällt. Was einigen wenigen (die z. B. eine zwangshafte Neigung zu Gewalt- oder Sexualdelikten haben) eine Last ist, fällt der Mehrheit der Bürger gar nicht als Einschränkung auf. Deshalb läßt sich die genannte Fairneßtheorie nicht auf alle Strafnormen anwenden. Übrig bleibt der Gedanke, daß Rechtsbrüche sich nicht lohnen, sondern möglichst teuer zu stehen kommen sollten. Überlegungen dieser Art entfernen sich offensichtlich von einfachen Vergeltungsaktionen; der Impuls der gerechten Vergeltung (oder der moralisch gezähmten Rache) tritt zurück zugunsten einer Kostenrechnung, die im Effekt darauf hinausläuft, daß eine Gesellschaft bestrebt ist, Straftaten zu verteuern. Tritt nun diese Strategie in den Vordergrund, so kann das ursprüngliche Ideal der Strafgerechtigkeit in Vergessenheit geraten. Ausschlaggebend ist dann nicht mehr so sehr die Intuition, daß es unfair wäre, von Straftaten zu profitieren, sondern eher die Überzeugung, daß Anreize für Straftaten verschwinden sollten. Der Präventionsgedanke verdrängt das Fairnessprinzip oder tritt zumindest in Konkurrenz dazu. Sogenannt gemischte oder kombinierte Theorien versuchen, die beiden Leitgedanken der Fairneß und der Verhütung in ein geordnetes Verhältnis zu bringen: Für Kant steht z. B. die gerechte Vergeltung an der Spitze, die Prävention dagegen spielt höchstens eine untergeordnete Rolle. Für den englischen Rechtsphilosophen Herbert Hart dagegen ist der Präventionsgedanke dominant für die Rechtfertigung der Institution des Strafens, während das Fairneßgebot auf der Ebene der Fixierung des Strafmaßes (insbesondere zur Abwendung sog. unverhältnismäßiger Strafen) die Führung übernimmt. Moderne Theorien der Straflegitimation bewegen sich im Rahmen des säkularen Verständnisses des Staates. Der Staat verliert seine sakrale Rolle, er handelt nicht mehr als Stellvertreter Gottes. Damit verliert die Todesstrafe als Signum gottverbürgter Souveränität an Bedeutung. Doch es trifft nicht zu, daß damit die Todesstrafe völlig verbannt würde. Einerseits lebt sie fort in totalitären Diktaturen, die - nicht im Namen Gottes, aber im Namen anderer höherer Menschheitsideale - die Todesstrafe als Instrument des sozialen Fortschritts mißbrauchen. Andererseits lebt die Vorstellung fort, Todesstrafe sei unter Umständen das geringere Übel als lebenslänglicher Freiheitsentzug. So konnte etwa John Stuart Mill schreiben, der kurze Schlag einer Hinrichtung sei für den Betroffenen weniger schlimm als die Tatsache, in Gefängnismauern lebendig begraben zu werden. Mill hat jedoch den Zustand von Todeskandidaten, die in ihren Zellen mehr als zehn Jahre auf ihre Hinrichtung warten und auf eine Aufhebung hoffen, nicht mit in den Kalkül gezogen. Die populäre Vorstellung, manche Probleme ließen sich am einfachsten durch eine rasche Hinrichtung von "Monstern" lösen, ist offensichtlich falsch und beruht in der Regel auf einem Mangel an Information, Einfühlungsvermögen und lebendiger Erfahrung. Die Kritik an der Lehre des Unheils ist für sich genommen keine Garantie für das Heil. Auch in säkularen Staaten wird die Todesstrafe praktiziert oder von einer Mehrheit der Bürger in Erwägung gezogen. Obwohl mit der Religionskritik und der Überwindung einer sakralen Staatsdoktrin sowie dem sakrifiziellen Strafdenken nicht alle Probleme vom Tisch sind, bildet sie doch die Voraussetzung einer stärker empirisch orientierten Erforschung von Straffolgen, die ihrerseits Anstoß zu einer Diversifikation des Strafvollzuges werden kann. Dabei soll natürlich nicht verschwiegen werden, daß sowohl einer Ursachenforschung von Kriminalität als auch einer Wirkungsforschung von Strafandrohungen und Strafvollzugsweisen unüberwindbare Grenzen gesetzt sind, die sowohl mit der Komplexität menschlicher Motivation als auch der Reichweite und sittlichen Erlaubtheit sozialer Experimente im Bereich des Strafens verbunden sind. Wir dürfen keine zu hohen Erwartungen setzen in die Voraussagbarkeit von Strafwirkungen, doch wir müssen festhalten am Postulat, das besagt: Am Anfang einer jeden Straftheorie steht die Untersuchung der Folgen von Strafen. Die naive Erwartung, Strafen müßten früher oder später zu Reue, Busse und Umkehr führen, ist unhaltbar. Die Humanisierung des Strafvollzugs wurde erst möglich, nachdem das Schema von Schuld und Vergeltung als Basislegitimation staatlichen Strafens an Plausibilität verloren hatte. Religionskritik ist in der Neuzeit hauptsächlich Institutionenkritik, sie richtet sich gegen institutionell verfaßte Formen der Religion oder Formen der Religion, die in Richtung einer geschloßenen Institution drängen. Gleichsam "freischwebende" Gruppierungen dagegen werden, solange sie keinen zu großen Zulauf haben und nicht kriminelle Handlungen begehen, kaum als kritikwürdige Gefahr erkannt. Und in der Tat ist der Schatten von Religionen nicht nur der menschlichen Natur, sondern vor allem der Eigendynamik von Institutionen zuzuschreiben, die nach innen verwalten und nach außen missionieren. Ein Element von Institutionen ist ihre Konstanz, ihr Traditionalismus. Dieser ist allerdings auch bei strikten Biblizisten anzutreffen, die meinen, biblische Texte als direkte Handlunganweisungen für die Gegenwart verwenden zu können. Aber selbst so raffinierte Interpreten der Bibel wie die offiziellen Sprecher des Vatikans haben die größten Probleme, sich von Traditionen zu distanzieren. Unter diesem Blickwinkel ist auch die Bemerkung im Paragraphen 2266 des "Weltkatechismus" zu beurteilen, der für die Abwehr von schwersten Verbrechen die Todesstrafe nicht ausschließen will. Diese Auffassung wird als eine traditionelle Lehre der Kirche vorgetragen, doch man versucht vergeblich eine Bemühung, sie zu kommentieren oder sich von ihr zu distanzieren. Vor allem fehlt jeder Ansatz zu einer ideologiekritischen Beurteilung solcher Äußerungen, welche durch ihre Kürze und scheinbare Nebensächlichkeit mißverständlich, ja irreführend bleiben. Es macht den Anschein, als hätte sich die kirchliche Tradition an ganz falschen Stellen, insbesondere im Bereich der Individualethik, um absolute Verbote gekümmert, während sie im Bereich der Sozialethik zu jeder Art von Qualifizierungen, Einschränkungen und Ausnahmen bereit war. Zwar könnte man unter Einbeziehung einer Unterscheidung zwischen zwei Ebenen des moralischen Denkens durchaus sagen, daß es, jedenfalls für den Bereich des kritischen moralischen Denkens, nicht völlig ausgeschlossen ist, daß Todesstrafe moralisch erlaubt, vielleicht sogar gefordert sein könnte. Denn auf dieser kritischen Ebene, welche sich auf eine möglichst sorgfältige Erwägung der Folgen für das Wohl aller Betroffenen bemüht, lassen sich keine absoluten Verbote statuieren. Man könnte auch sagen, daß es eine akademisch interessante Frage bleibt, ob nicht unter gewissen ganz speziellen Umständen Todesstrafe, ja vielleicht sogar Folter, Sklaverei u. ä. moralisch gerechtfertigt wären. Allerdings muß man hinzufügen, daß es sich dabei um extrem unwahrscheinliche, ja vielleicht sogar völlig fiktive Umstände handelt, etwa von der Art: "Dürfte ein Staat mit unfehlbarem Urteilsvermögen die Todesstrafe aussprechen?" oder: "Dürfte ein Staat in einer Gesellschaft, in der es keinerlei Formen der Diskriminierung gibt, die Todesstrafe vollstrecken?" oder: "Gäbe es einen objektiven und transkulturell anerkannten Maßstab für schwerste Verbrechen (würden z. B. Drogenhandel oder Prostitution nirgends zu dieser Kategorie gezählt), wäre dann Todesstrafe legitim?" Diskussionen dieser Art können also sehr wohl geführt werden, und sie müssen vielleicht sogar ab und zu auch wieder öffentlich geführt werden, damit unsere Überzeugungen nicht zu irrationalen Vorurteilen verknöchern. Solche Dispute sind gewöhnlich philosophischer Natur und an extreme Skeptiker oder Relativisten adressiert, die glauben, unsere Abneigungen gegen Todesstrafe, Folter und Sklaverei seien lediglich ethnozentrische und aufklärerische Tabus. Doch die Redaktion eines "Weltkatechismus" dient wohl kaum der Förderung kritischer Philosophie und wird deshalb von der überwiegenden Zahl professioneller Philosophinnen auch zu Recht ignoriert. Ein Katechismus will weit eher Regeln für die Praxis fixieren. Wir bewegen uns in einem Katechismus hauptsächlich auf der zweiten Ebene des moralischen Denkens, nämlich jener der praktischen Lebensführung. Auf dieser Ebene werden - zumindest der Absicht nach - Regeln und generelle Visionen für die Erziehung und die alltägliche Orientierung, aber auch für die Verfassung praktizierbarer und humaner Gesetze artikuliert. Auf der Ebene des praktischen moralischen Denkens ist es z. B. wünschenswert, daß solche Regeln relativ einfach sind und früh verinnerlicht werden. Sie sollen Bestandteil unseres Charakters und Fühlens werden. Zu diesen Regeln gehört es weiterhin, daß sie häufige und sehr wahrscheinliche Mißbräuche ausschließen sollen. Was heißt das nun für eine katechetische Behandlung der Todesstrafe? Im Katechismus sollte stehen, daß der Griff zur Todesstrafe für weltliche Staaten gar nicht in Betracht kommen sollte, weil damit unweigerlich Formen des unwiderrufbaren Justizirrtums, der Diskriminierung, der Verlängerung von Leiden, der Anstiftung zu Gewaltmethoden und der Ausweitung von Straftatbeständen verbunden sind. Staaten, die mit dem Tode strafen, maßen sich eine Unfehlbarkeit und eine Unbestechlichkeit an, die illusionär ist. Sie spielen sich auf zu Göttern über Leben und Tod und erniedrigen das Individuum zum absolut wehrlosen Opfer einer administrativen Vernichtungstat. Sie verstärken das Cowboy-Vorurteil, Probleme ließen sich mit dem Colt am raschesten und sichersten regeln. Die im Katechismus angeführte Legitimation der Abwehr ist dabei nur die dünne Hülle für ganz andere Wünsche und Instinkte, welche die unbegrenzte Kontrolle und Manipulation von kriminellen Individuen durch den Staat einschließen. Die unglückliche Koalition von Kirche und weltlicher Macht hat immer wieder die Assoziation von Herrschercharisma und Gewalt über Leben und Tod erneuert. Religiöse Gruppierungen und Kirchen sind nur erträglich, wenn ihr politischer Einfluß gering genug ist, damit sie sich demokratischen und rechtstaatlichen Kulturen beugen müssen. Eine Gesellschaft oder ein Staat, die von einer zentral verwalteten Kirche mit weitestgehenden politischen Befugnissen bevormundet werden, wird vermutlich die offene Hintertür für die Todesstrafe dazu benutzen, neue Straftatbestände für die Todesstrafe einzuführen. Diese Tendenz zur Vermehrung von Straftatbeständen ist übrigens in allen Ländern und auch in den USA zu registrieren, wo die Todesstrafe legal ist. Im Einflußbereich der katholischen Kirche könnte das etwa dazu führen, daß - mit oder gegen den Willen ihrer Mitglieder - Onanie, Empfängnisverhütung, Homosexualität, Ehebruch, Lüge (jene Dinge, welche die Phantasien offizieller Kirchenvertreter offenbar am nachhaltigsten beschäftigen) und selbstverständlich Blasphemie und Unglaube als die schwersten Verbrechen wieder mit dem Tode bestraft würden. Damit soll nicht etwa einem Konfessionalismus das Wort geredet werden. Hat die katholische Kirche mit den Folgen ihres Zentralismus zu kämpfen, so gelingt es der evangelischen Kirche nicht, die Fundamentalismen in ihren eigenen Reihen zu bremsen. Fundamentalisten, Sektierer und Fanatiker neigen zu einfachen Lösungen, und die Todesstrafe erscheint vielen als einfache Lösung, auf die man nicht ganz verzichten sollte und auf die man gerne gelegentlich zurückkommen möchte. David Hume meint, solange es Menschen gebe, werde es Schwärmer geben. Leider wird es so lange auch Anhänger der Todesstrafe geben, die für Aufklärung und Argumente unzugänglich bleiben. Hinweis: Jean-Claude Wolf lehrt Ethik und politische Wissenschaft an der Universität von Freiburg in der Schweiz. Er ist seit zwei Jahren Mitglied der evangelischen Landeskirche. Neben Arbeiten zum Utilitarismus und zur angewandten Ethik hat er folgende Aufsätze zur Religionskritik verfaßt: Christlicher Empirismus als maskierter Atheismus, in: Zeitschrift für Theologie 1993; Das Scheitern von Theodizeeversuchen, in: Kriterion 1994. Der Verfasser hat die Überlegung zur Todesstrafe ausführlicher dargestellt in Verhütung oder Vergeltung? Einführung in ethische Straftheorien, Freiburg/ München 1992, Kapitel 9 und 10. |